BGH konkretisiert die Anforderungen an Betreiber von Bewertungsportalen

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In seiner Entscheidung vom 1. März 2016 (BGH, Urt. v. 1.3.2016, VI ZR 34/15) hat der Bundesgerichtshof neue Anforderungen an die Betreiber von Bewertungsportalen bezüglich der Prüfungspflichten benannt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines Zahnarztes gegen den Betreiber eines Ärztebewertungsportals, der durch einen anonymen Nutzer auf dem Portal negativ bewertet wurde.

In der Berufungsinstanz hat der BGH seine ständige Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, dass der Betreiber nur für von Nutzern abgegebene Bewertungen haftet, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Was im Einzelnen zu diesen Pflichten gehört hat er sodann konkretisiert. Der Portalbetreiber ist verpflichtet, Beanstandungen an den Bewertenden zu übersenden und detaillierte Beschreibungen der Bewertungsgrundlage einzuholen. Außerdem muss er den Bewertenden auffordern die entsprechende Bewertung durch Unterlagen zu belegen und diese, soweit gesetzlich zulässig, an den Bewerteten weiterleiten. Der BGH betont aber auch, dass der Umfang der Prüfungspflichten vom jeweiligen Einzelfall abhängt und einer umfassenden Interessenabwägung bedarf.

Im Ergebnis wird diese Entscheidung auch für die Betreiber anderer Online-Bewertungsportale bedeuten, dass auch für sie strengere Maßstäbe und höhere Anforderungen bezüglich ihrer zumutbaren Prüfungspflichten gelten.


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