Irreführende Blickfangangabe bei Erwerbsvorgängen wird nicht durch aufklärenden Hinweis ausgeräumt

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Der BGH hat entschieden, dass der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, ging gegen ein Immobilienunternehmen vor, welches auf seiner Website Kapitalanlagen anbot. Unter anderem warb sie mit einem „Festzins Plus“. Eine Aufklärung über die erheblichen Risiken der beworbenen Kapitalanlage erfolgte erst am Ende des ausführlichen und unübersichtlichen Textes.

Das Gericht entschied nun, dass die Angabe „Festzins Plus“ den angesprochenen Verkehr darüber im Unklaren lasse, dass die Zinszahlung nicht nur dem allgemeinen Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers unterliege, sondern dieser die Zinszahlung aufgrund des Charakters als Nachrangdarlehen nachträglich an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anpassen könne. Es läge aufgrund dieser irreführenden Handlung ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1 UWG vor. Die Bezeichnung „Festzins plus“ als Blickfang der Werbung sei unrichtig, da eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlungen suggeriert werde, die so nicht vorläge. Es handele sich nämlich eben nicht um einen festen, über die Laufzeit des Darlehens unverändert gezahlten Zins, sondern sei nachträglichen Veränderungen unterworfen. 

Der Risikohinweis am Ende der Werbung sei nicht dazu geeignet, diesen Irrtum zu beseitigen. Der Zusammenhang zwischen der unrichtigen Blickfangangabe und dem aufklärenden Hinweis sei nicht „auf einen Blick“ erkennbar, sondern sei angesichts der unübersichtlichen Gestaltung nicht eindeutig.


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