Gerichtszuständigkeit für Klagen von Unternehmen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

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EuGH, 17.10.2017, C-194/16

Der EuGH hat sein Urteil zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen von Unternehmen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet verkündet und antwortet damit auf eine Anfrage des estnischen Obersten Gerichtshofs.

Der estnische Oberste Gerichtshof hatte über eine Klage einer estnischen Gesellschaft (Klägerin) gegen eine schwedische Gesellschaft (Beklagte) zu entscheiden. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe sie auf ihrer Website in eine sogenannte „schwarze“ Liste aufgenommen und sie des Betrugs und der Gaunerei bezichtigt, woraufhin nahezu 1.000 Kommentare im Diskussionsforum der Website der Beklagten mit zum Teil direkten Aufrufen zu Gewalt gegen die Klägerin und ihre Mitarbeiter verfasst wurden. Die Beklagte habe sich geweigert, diese Kommentare zu löschen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin sei dadurch lahmgelegt und es entstehe ein täglicher materieller Schaden.

Der estnische Oberste Gerichtshof hatte daraufhin den EuGH um Präzisierung der in der sogenannten Brüssel-I-Verordnung 1215/2012 vorgesehenen Möglichkeit ersucht, im Fall einer unerlaubten Handlung den Beklagten nicht nur in dem Mitgliedstaat zu verklagen, in dem dieser seinen Wohnsitz/Gesellschaftssitz hat, sondern auch vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sich das ursächliche Geschehen ereignet hat oder sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.

In seiner Antwort erklärte der EuGH, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer juristischen Person im Internet diese in dem Mitgliedsstaat auf Unterlassung klagen müsse, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde. Wenn sie einen Großteil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, ausübe, könne sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.

Die Klägerin übe den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus. Deswegen sei davon auszugehen, dass ihr geschäftliches Ansehen, das durch die streitige Veröffentlichung beeinträchtigt werden könne, in diesem Mitgliedstaat am größten sei und eine eventuelle Beeinträchtigung dort am stärksten sei. Daher könnten die Gerichte in diesem Mitgliedsstaat am besten über den Fall entscheiden und beurteilen, ob und in welchem Ausmaß, eine Beeinträchtigung vorliegt. 


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