BGH: Unternehmen müssen Gewährleistung erfüllen/Pkw-Sachmangelhaftung greift bei branchenfremden Unternehmen

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Mit Urteil vom 13. Juli hat der Bundesgerichtshof nochmals die Rechte der Verbraucher gegenüber Unternehmen beim Fahrzeugkauf gestärkt. Im verhandelten Fall waren die Karlsruher Richter zur Überzeugung gelangt, dass ein Unternehmen generell die für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) gültigen Bestimmungen der Sachmangelhaftung einhalten muss. Das heißt insbesondere, dass der für Verkäufe zwischen Privatpersonen zulässige Ausschluss jeglicher Gewährleistung nicht in Frage kommt. Diese Vorgaben muss auch ein Unternehmen einhalten, für das der Verkauf eines Gebrauchtwagens grundsätzlich ein „branchenfremdes" Nebengeschäft ist (Az: VIII ZR 215/10).

Im verhandelten Fall verkaufte die beklagte Firma, eine im Bereich der Drucktechnik tätige GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw für 7.540 Euro. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Käufer mit Anwaltsschreiben die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die beklagte Firma habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen, so die Begründung.

Autoverkauf ist Gewerbetätigkeit

Das Unternehmen erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Die Klageseite forderte daraufhin die Zahlung von 7.540 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab der Klageseite in der Sache Recht. Die Richter entschieden unter Bezug auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag, dass der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört. Damit gelten für den verkaufenden Betrieb die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf (474 ff. BGB), auch wenn es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt.

Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist, so die Karlsruher Richter. Da die beklagte Firma die gesetzliche Vermutung nach § 344 HGB nicht widerlegt habe („Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig"), sei im vorliegenden Fall von einem Unternehmergeschäft auszugehen, sodass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht rechtens sei.

Trotz dieser Feststellung hatte die Klage aus formalen Gründen keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Eine Fristsetzung sei im vorliegenden Fall eben nicht entbehrlich gewesen, so die Richter.


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