BGH: Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt auch bei psychischer Erkrankung

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"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." So steht es in § 1601 BGB. Das bedeutet, dass auch (volljährige) Kinder zur Zahlung von Unterhalt an ihre Eltern verpflichtet sein können, wenn diese sich nicht mehr selbst unterhalten können.

In der Regel tritt dann der Sozialhilfeträger, der beispielsweise die Heimunterbringung finanziert, an die Kinder heran. Denn sobald die Behörde Sozialleistungen erbringt, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder gem. § 94 SGB XII auf die Behörde über, sofern dies keine unbillige Härte darstellt (§ 94 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII).

Die Kinder haften natürlich nur entsprechend ihren Einkommensverhältnissen und nicht unbeschränkt. So muss Verheirateten ein unantastbarer Selbstbehalt von 2.200 € (1.250 € Unterhaltspflichtiger 950 € Ehepartner) monatlich verbleiben.

Die Unterhaltspflicht des Kindes kann allerdings weiter eingeschränkt sein oder ganz entfallen, wenn der Elternteil "seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht". Das ergibt sich aus § 1611 BGB.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, unter diese Vorschrift fällt und eine "grobe Vernachlässigung" oder ein schuldhaftes Fehlverhalten darstellt, das zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen kann.

Der BGH hat dies verneint. Das ist konsequent, denn schuldhaftes Fehlverhalten setzt Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus.

In seiner Entscheidung vom 15. September 2010 (Az.: XII ZR 148/09) hat der mit dieser Rechtsfrage befasste 12. Zivilsenat sodann ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderte familiäre Solidarität es auch nicht rechtfertige, durch die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf ihren Sohn die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden.

Etwas anderes könne aber dann gelten, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhalte. Das sei z. B. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliege, etwa bei einer psychischen Erkrankung des Elternteils aufgrund eines Einsatzes im Zweiten Weltkrieg.

In diesem Fall kann der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger eine unbillige Härte i.S.d. § 94 Abs. 3 SGB XII bedeuten.

Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor, denn die Erkrankung der Mutter stand nicht in einem Zusammenhang mit sozialen oder öffentlichen Belangen.

Der Anspruch ist also weder wegen schuldhaften Fehlverhaltens weggefallen, noch stellte der Anspruchsübergang auf die Behörde eine unbillige Härte dar.

Fazit: Der Sohn muss zahlen.


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