BGH: Widerrufsinformation im Darlehensvertrag muss auf richtigen weiteren Vertrag verweisen

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Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages ist möglich, wenn die Widerrufsbelehrung auf einen tatsächlich gar nicht abgeschlossenen Vertrag verweist. 

Wird mit dem Verbraucherdarlehensvertrag noch ein weiterer Vertrag abgeschlossen, z.B. eine Restschuldversicherung, schreiben die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass die Widerrufsinformation einen Hinweis auf diesen verbundenen Vertrag enthalten muss. 

Was passiert aber, wenn die Widerrufsinformation standardmäßig einen Hinweis auf einen Vertrag enthält, der aber tatsächlich im konkreten Fall gar nicht abgeschlossen worden ist? 

Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19, entschieden:  In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Bank in ihrer Widerrufsbelehrung auf einen verbundenen Restschuldversicherungsvertrag hingewiesen. Tatsächlich hatte der Verbraucher jedoch gar keine Restschuldversicherung abgeschlossen. Wird in der Widerrufsinformation auf einen weiteren Vertrag hingewiesen, der aber gar nicht abgeschlossen worden ist,  führt das dazu, dass der sogenannte Musterschutz zugunsten der Bank entfällt. Das bedeutet, dass sich die Bank nicht darauf berufen kann, sie habe das gesetzliche Muster verwendet. 

Das hat erhebliche Auswirkungen: Denn  in der Regel enthalten die von den Banken in den letzten Jahren verwendeten Widerrufsinformationen in Anlehnung an die vom Gesetzgeber entworfene Muster-Widerrufsinformation eine sogenannte Kaskadenverweisung (eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften) die inzwischen vom Europäischen Gerichtshof und auch vom Bundesgerichtshof bei Verbraucherdarlehensverträgen als unzulässig angesehen worden ist. Entfällt der Musterschutz, ist die Widerrufsbelehrung dann fehlerhaft und der Verbraucher kann den Widerruf auch nach Ablauf der normalerweise zweiwöchigen WIderrufsfrist noch widerrufen. Achtung! Diese Rechtslage gilt laut BGH derzeit nur für Konsumentenkredite, aber nicht für mit Grundschuld abgesicherte Immobilardarlehensverträge!

Haben auch Sie einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen und möchten sich vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung von diesem trennen? Dann empfehlen wir Ihnen, die Widerrufsbelehrung von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 




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