BGH zu Fonds: Wo Altersvorsorge draufsteht, muss auch Altersvorsorge drin sein

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25.04.2017 – In einem aktuellen Urteil vom 16.03.2017 (Az.: III ZR 489/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Prospekt des SHB Altersvorsorgefonds (heute: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG) fehlerhaft ist. Er erweckt den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine speziell für die Altersvorsorge konzipierte Anlage. Diese Entscheidung erhöht die Chancen enttäuschter Anleger für einen erfolgreichen Fondsausstieg. 

Treuhandkommanditistin zu Schadensersatz verurteilt

In dem Urteil spricht der BGH zwei Anlegern insgesamt 94.900,00 Euro Schadensersatz gegen die Treuhandkommanditistin zu. Diese habe es versäumt, die Kläger darüber aufzuklären, dass diese Kapitalanlage entgegen den Angaben im Prospekt weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen geschlossenen Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufweist. Mit anderen Worten: Auf der Verpackung stehe zwar Altersvorsorge, der Inhalt bestehe aber nur aus Durchschnittsware.

Mithilfe dieses Urteils werden aber nicht mehr viele Anleger des SHB Altersvorsorgefonds erfolgreich Schadensersatz beanspruchen können. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung verjähren auf den Tag genau spätestens zehn Jahre nach dem Fondsbeitritt. Da dieser Fonds nach den Erkenntnissen der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte zwischen Frühjahr 2006 und Frühjahr 2007 vertrieben wurde, sind die allermeisten Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Außerdem hat die Fondsverwaltung jüngst darüber informiert, dass in Kürze mit der Insolvenz der Treuhänderin zu rechnen sei.

Außerordentliche Kündigung als Alternative

Anders als ein Schadensersatzanspruch unterliegt eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung nicht der Verjährung. Deshalb können Anleger dieses Recht auch weiterhin ausüben. Wirtschaftliches Ziel einer außerordentlichen Kündigung ist es, die gesamten noch offenen Einlageverpflichtungen zu beseitigen und sonstige Risiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dieses Ziel ist speziell für Ratensparer erstrebenswert. 

So kann beispielsweise bei einer Beteiligung über € 20.000,00 in der Variante „Immorente“ noch mehr als € 10.000,00 zur Einzahlung offen sein. Hier besteht das Risiko, diese Summe noch einbezahlen zu müssen, ohne am Ende der Laufzeit auch nur einen Cent zurückzubekommen. Wer also nicht weiter in das sprichwörtliche Fass ohne Boden einzahlen will, sollte jetzt handeln.

Voraussetzungen von außerordentlicher Kündigung

Nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige Anleger einer Fondsgesellschaft, der bei seinem Beitritt über Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurde, die Fondsbeteiligung fristlos kündigen. Das aktuelle Urteil stellt jetzt unmissverständlich klar, dass der Prospekt des SHB Altersvorsorgefonds fehlerhaft ist. Also kann jeder, der im Rahmen der Anlageberatung diesen Prospekt zum Zwecke der Aufklärung erhalten hat, außerordentlich kündigen.

Was ist zu jetzt tun?

Wenn Sie als Betroffener aus dem Fonds aussteigen wollen und wenn Sie wissen wollen, wie Sie vorgehen müssen, um dieses Ziel zu erreichen, vereinbaren Sie einen Telefontermin mit uns. Ein erstes Orientierungsgespräch ist kostenfrei.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit Standorten in Stuttgart und Hamburg ist seit vielen Jahren erfolgreich im Bankrecht und im Kapitalanlagerecht tätig. Sie betreut mit acht Anwälten mehr als 1000 Anleger, die aus ihren geschlossenen Fonds schon ausgestiegen sind oder noch aussteigen wollen. Wenn auch Sie von unseren Erfahrungen und unserer Expertise profitieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Ansprechpartner: RA Wolf von Buttlar



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