BGH zu Informationspflicht über Vertriebsprovisionen: Agio zählt mit!

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Vermögensanlagen können richtig ins Geld gehen. So muss der Anleger häufig nicht nur die Anlage selbst, sondern darüber hinaus noch ein sog. Agio (auch Aufgeld genannt) bezahlen. Gerade bei den an Privatanleger vertriebenen geschlossenen Fonds waren in der Vergangenheit Agios von 5 % der Anlagesumme keine Seltenheit

BGH präzisiert Rechtsprechung zugunsten Anleger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.10.2017, III ZR 565/16 nochmals seine Linie bekräftigt, dass Anlagevermittler und -berater ihre Kunden ab einer gewissen Größenordnung über Vertriebsprovisionen aufklären müssen. Dies muss unaufgefordert geschehen und gilt ab ca. 15 % des Anlegerkapitals. Derart hohe Vertriebskosten kommen schließlich nicht der Anlage selbst zugute, sondern sind für den Anleger gewissermaßen verlorene Kosten ohne Gegenwert.

Agio fließt in Kostenberechnung ein

Diese Rechtsprechung ist zwar für sich genommen nichts Neues. Allerdings hat der BGH deutlich wie noch nie klargestellt, dass bei der Berechnung der Vertriebsprovisionen auch ein auf das Anlegerkapital zu zahlendes Agio berücksichtigt werden muss. Bei einem Agio von stolzen 5 % der Anlagesumme ist daher die Schwelle von 15 % umso schneller erreicht ist.

Ohne Kostenaufklärung Schadenersatz möglich

Der BGH hat auch nochmals bestätigt, dass es sich bei der der Gesamthöhe der Provisionen um einen wesentlichen Umstand für die Anlageentscheidung handelt. Wird dem Anleger die Gesamthöhe daher nicht offenbart, werden ihm elementare Informationen vo enthalten. Allein dieses Versäumnis des Beraters kann daher dazu führen, dass der Anleger Schadenersatz fordern kann.

Unser Rechtstipp:

Alle betroffenen Anleger, die in der Vergangenheit Anlagen wie etwa geschlossene Fonds mit solchen Agios gezeichnet haben, sollten daher prüfen, ob Ihnen diese Kosten bei Erwerb der Anlage erklärt wurden. Aus Sicht der Berater und Vermittler ist es umso wichtiger, ihren Kunden diese wichtige Information nicht vorzuenthalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Anleger sie auch nach Jahren noch in die Haftung nimmt.

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