Landgericht Nürnberg-Fürth entscheidet gg. Nova Sedes Wohnungsbau eG:Klausel über Agio ist unwirksam

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem Urteil vom 22.01.2019, Az.: 7 O 6408/18, die Nova Sedes, eine in Neustadt a.d. Waldnaab ansässige Wohnungsbaugenossenschaft, zur Unterlassung der Verwendung und Berufung auf eine Allgemeine Geschäftsbedingung verurteilt. Diese sieht vor, dass die monatlichen Raten zunächst auf das Agio/Eintrittsgeld verrechnet werden, wenn nicht der Pflichtgenossenschaftsanteil von der betreffenden Person bereits voll eingezahlt worden ist.

Die dem Urteil des Landgericht-Fürth zugrundeliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Nova Sedes sehen vor, dass die beitretenden Mitglieder ein Agio in Höhe von 7 % der gezeichneten Genossenschaftseinlage zahlen müssen, das auf die Vertriebskosten der Genossenschaft verrechnet wird. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sieht diese Klausel der Nova Sedes als unzulässig an, weil die Vertriebskosten Verwaltungskosten darstellen, die nach Auffassung des Gerichts nicht auf die beitretenden Mitglieder umgelegt werden dürfen.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger vertritt bereits seit vielen Jahren Verbraucher, die sich an verschiedenen Wohnungsbaugenossenschaften beteiligt haben. Sie empfiehlt betroffenen Verbraucher, anwaltlich prüfen zu lassen, ob sie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts das ihnen berechnete Agio zurückfordern können. In vielen der uns bekannten Fällen ist unserer Meinung nach sogar ein kompletter Ausstieg aus der Wohnungsbaugenossenschaft möglich: „Viele unserer Mandanten berichten, dass sie an ihrem Arbeitsplatz oder bei sich zu Hause zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung veranlasst worden sind und dass sie über den Charakter der Beteiligung und die damit verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden sind. Nach unserer Rechtsauffassung kommen dann ein Widerruf und eine Anfechtung des Beitritts in Betracht. Außerdem prüfen wir, ob die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes eingehalten worden sind. Ein solcher Verstoß kann nach unserer Rechtsauffassung ebenfalls dazu führen, dass der Beitritt rückabzuwickeln ist.“



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