BGH zum Dieselskandal: Beweislast liegt bei VW

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass es bei Schadensersatzklagen im Dieselskandal nicht darauf ankommt, welche konkrete Person bei der Volkswagen AG die Entscheidung für den Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen getroffen und sich sittenwidrig verhalten hat. Weil der Kläger im Gegensatz zu VW keine Möglichkeit zur näheren Sachaufklärung hat, trägt VW in dieser Frage die sogenannte sekundäre Darlegungslast (Az. VI ZR 566/19). Diese Entscheidung erleichtert Schadensersatzklagen gegen den VW-Konzern.

In dem Verfahren vor dem BGH ging es um die Klage eines Mannes, dessen Mutter 2010 einen neuen VW Eos 2.0 TDI mit einem Dieselmotor EA189 erworben hat. Bei dem Euro-5-Pkw wurde durch eine Software auf dem Prüfstand eine niedrigere Abgasrückführungsrate bewirkt als im Straßenverkehr und das Fahrzeug konnte die Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm nur auf dem Prüfstand einhalten.

OLG hat Zurückweisung der Klage fehlerhaft begründet

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung forderte der Kläger von Volkswagen 41.000 Euro Schadensersatz plus Verzugszinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Vorinstanzen – das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig – hatten die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden weder vertragsrechtliche Ansprüche noch Ansprüche aus Prospekthaftung oder deliktsrechtliche Ansprüche zu. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB komme nicht in Betracht, weil es an der Darlegung der Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder fehle.

Diese Begründung ließ der BGH nicht gelten und entschied, dass ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung des OLG nicht verneint werden kann. Die Annahme, es fehle an einer Sittenwidrigkeit des Tuns von VW, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Vorstandsvorsitzenden in den Verkehr gebracht worden sein sollte, sei fehlerhaft. Aus der bisherigen BGH-Rechtsprechung ergebe sich, dass im Handeln von VW eine sittenwidrige Schädigung der unwissenden Käufer liege.

VW trifft sekundäre Darlegungslast 

Es kommt laut BGH nicht darauf an, welche Person bei VW ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt habe. Zwar liege die Beweislast grundsätzlich beim Kläger, in diesem Fall komme jedoch eine sekundäre Darlegungslast zum Tragen, weil der Kläger keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung habe. VW müsse zumutbare Nachforschungen unternehmen, andernfalls gelte die Behauptung des Anspruchstellers als zugestanden, heißt es in der Urteilsbegründung.

Der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, erfährt „eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen“. In diesem Fall treffe den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm obliege, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, so die Richter.

Der Kläger habe hinreichend plausibel dargelegt, dass die Entscheidung über die unzulässige Software mit Billigung der ehemaligen Vorstände von VW erfolgt sei. Weitere Ermittlungen seien ihm nicht möglich – wohl aber der beklagten Volkswagen AG. Das Urteil des OLG Braunschweig wurde daher aufgehoben und der Fall zur neuen Verhandlung zurück an das OLG Braunschweig verwiesen.

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Foto(s): Pixabay


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