BGH zur Rückabwicklung bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

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Der BGH hat mit Beschluss vom 22.09.2015 XI ZR 116/15 sich zur Rückabwicklung von Verbraucherdarlehen geäußert.

Er bestätigt dabei zunächst die wechselseitige Wertersatzpflicht und dass die Bank Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers zu zahlen hat (entspricht der sog. herkömmlichen Methode).

Darüber hinaus kommen aber weitere klare, teils überraschende Aussagen.

So führt der BGH, aaO zum Ersatzanspruch des Darlehensgebers aus, dass de Darlehensnehmer „nur“

„gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.“

Dies klingt erkennbar so, als ob der Darlehensnehmer Zinsen jeweils nur auf den nicht getilgten Betrag zu zahlen hat.

Dies würde für den Darlehensnehmer weit über die sog herkömmliche Methode hinausgehende Ansprüche eröffnen, insbesondere bei schon hohen Tilgungen.

Zudem werden die in den letzten Monaten erschienenen zahlreichen Aufsätze, die den Nutzungsersatz des Darlehensnehmers einschränken wollten, heftig abgewatscht (pauschal „mit nicht überzeugenden Argumenten“).

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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