BGH zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sog. „Tippfehler-Domains“ - Urteil v. 22.01.2014 -Az.: I ZR 164/12

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Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 22. Januar dieses Jahres mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tippfehler-Domains befasst. Bei diesen Domains handelt es sich um Domains, die mit Absicht in einer fehlerhaften Schreibweise bereits registrierter Domainnamens angemeldet sind.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit betrieb die Klägerin einen Online-Wetterdienst unter dem Domainnamen www.wetteronline.de. Der Beklagte war Betreiber einer Website unter dem Domainnamen www.wetteronlin.de. Internetnutzer, die auf die Website der Klägerin gelangen wollten, gelangten durch einen Tippfehler auf die Website des Beklagten und wurden von dort aus auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde. Bei jedem Aufruf dieser Website erhielt der Beklagte ein bestimmtes Entgelt.

Die Klägerin trug vor, dass sie durch den Domainnamen des Beklagten in unlauterer Weise behindert werde, da Internetnutzer, die auf ihre Website gelangen wollten, bei einem Tippfehler auf eine andere Website umgeleitet werden. Auch werde durch dem Domainnamen des Beklagten zugleich ihr Namensrecht verletzt. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens in Anspruch. Sie begehrte darüber hinaus Auskunftserteilung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Zunächst verurteilte das Landgericht Köln den Beklagten antragsgemäß. Die darauf folgende Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs wegen der Verletzung des Namensrechts aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Der zuständige Senat des BGH verneinte die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft des Domainnamens, da es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele.

Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten unlauteren Behinderung durch die sogenannte Tippfehler-Domain bejahte der BGH einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG. Denn es handele sich um ein Abfangen von Kunden, weil der Internetnutzer nach Eingabe des Tippfehlers nicht unmittelbar darauf hingewiesen wird, dass er nicht die beabsichtigte Website aufgerufen hat. Der Antrag der Klägerin auf Einwilligung zur Löschung des Domainnamens wetteronlin.de wurde von dem BGH abgewiesen, da eine rechtlich zulässige Nutzung möglich sei und nur die Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindere.

Ihr 

Lars Hämmerling

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