BGH zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlender Mittellosigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Gegenstand dieses Verfahrens war die Klage einer Mieterin wegen Ansprüchen gegen ihren Vermieter aus einem Wasserschaden. Nachdem sie in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und dem Landgericht Berlin der zweiten Instanz erfolglos geblieben war, legte sie gegen das am 19.04.2016 zugestellte Berufungsurteil am 13.06.2016 Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung.

In seinem Beschluss vom 20.07.2016 wies der Bundesgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils der 18. Zivilkammer des Landgerichts Berlin zurück.

Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hatte nach Zustellung des Urteils des Landgerichts Berlin am 19.04.2016 bei ihrer Rechtsschutzversicherung am 09.05.2016 für die Nichtzulassungsbeschwerde Kostendeckung beantragt. Nachdem die Rechtsschutzversicherung in der Tatsacheninstanz eingetreten war, lehnte sie nach erneuter Anfrage vom 13.05.2016 am 18.05.2016 endgültig die Kostendeckung für das Beschwerdeverfahren ab.

Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe lagen im Fall der Klägerin nur knapp nicht vor.

Erst nach einiger Recherche erhielt sie Kenntnis davon, eine Kostenübernahme durch den örtlichen Mieterverein erhalten zu können. Dieser sicherte der Klägerin am 30.05.2016 die Kostenübernahme zu. Diese Unternehmungen zur Kostenübernahme führte die Klägerin zur Begründung des unverschuldeten Fristversäumnisses an.

Der BGH sah darin kein unverschuldetes Fristversäumnis und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurück.

Dazu führte er aus, der Klägerin fehle es an einer die Fristversäumnis entschuldigenden Mittellosigkeit. Die Klägerin habe selbst dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Mittellosigkeit gegeben sei, seien abschließend in § 115 ZPO geregelt. Diese lägen jedoch nicht vor.

Die Klägerin habe hier eine subjektive Einschätzung vorgenommen, dass sie die Kosten für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht habe tragen können. Dies führe jedoch nicht zu einer unverschuldeten Fristversäumnis.

Weiterhin habe die Klägerin zu spät von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den örtlichen Mieterverein um eine Kostenübernahme zu bitten. Dieser Umstand führe ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung über das unverschuldete Fristversäumnis.

Für den Fall, dass unklar sei, ob die eigene Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Beschwerde übernehmen werde, sei die Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung entsprechend Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die Möglichkeiten habe die Klägerin versäumt.

Im Ergebnis sei nach der Ansicht des BGH das Verhalten der Klägerin nicht ausreichend dafür zu begründen, dass das Versäumnis der Frist unverschuldet sei.

Es bleibt insoweit festzuhalten: Wäre sie in diesem Fall mittellos gewesen und hätte sie Prozesskostenhilfe beantragt, stünde sie nun besser da.

BGH, Beschluss vom 20.07.2016, Az.: VIII ZR 114/16


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten