Bonusprämie bei langjährigen Bausparverträgen gefährdet

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Nachdem der BGH entschieden hat, dass Bausparverträge erst zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden können, wird Bausparern allgemein geraten, den Vertrag bis dahin einfach weiterzubesparen. Wenn die Bausparkasse dann nach Ablauf von zehn Jahren kündigt, erhält der Bausparer jedoch häufig nur sein Bausparguthaben ausgezahlt, aber nicht die vertraglich vereinbarten Bonuszinsen.

In den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) ist nämlich durchweg vorgesehen, dass Bonuszinsen nur dann gewährt werden, wenn der Bausparer auf das ihm zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet hat.

Einige Bausparkassen, so u. a. die BSQ Bauspar AG und die Aachener Bausparkasse AG, vertreten nun die Auffassung, dass ein Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Kündigung des Bausparvertrags nicht mehr möglich ist und verweigern die Zahlung der Bonuszinsen. Es gibt allerdings inzwischen Gerichte, die in dem Verlangen einer Verzichtserklärung nach Kündigung eine überflüssige Formalie sehen.

Das gleiche Problem haben auch jene Bausparer, die ihren Bausparvertrag voll bespart haben und denen aus diesem Grunde gekündigt wurde. Nach BGH-Rechtsprechung ist die Bausparkasse dazu berechtigt, sobald die Sparleistung die Höhe der Bausparsumme erreicht hat.

Hier argumentieren die Bausparkassen – u. a. die Debeka Bausparkasse AG – damit, dass nach Erreichen der Bausparsumme ein Bauspardarlehen nicht mehr beansprucht werden könne und folglich auch ein Verzicht ausgeschlossen sei. Die Höhe des zu gewährenden Bauspardarlehens ergibt sich nämlich stets aus der Differenz zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme. Sind Bausparguthaben und Bausparsumme gleich hoch, kommt die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr in Betracht.

Bausparern ist daher unbedingt zu raten, den Stand ihres Bausparguthabens im Blick zu behalten und rechtzeitig vor (!) dem endgültigen Erreichen der Bausparsumme den Verzicht auf das zugeteilte Darlehen zu erklären, anstelle weiterzusparen und die Kündigung durch die Bausparkasse wegen Erreichens der Bausparsumme zu riskieren. 

Da in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) mancher Bausparkassen außerdem geregelt ist, dass die Darlehenssumme einen gewissen Mindestbetrag (in der Regel 1.000, - €) nicht unterschreiten darf, ist auch noch darauf zu achten. In einem solchen Fall muss der Verzicht auf das Bauspardarlehen bereits zu einem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem nach den ABB eine Darlehensgewährung theoretisch noch möglich ist.



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