Brancheneintrag - Vorsicht Abzocke!!!
- 5 Minuten Lesezeit
Der aktuelle Fall
Immer wieder versuchen „ windige Firmen“ andere Firmen, Vereine und auch Städte und Gemeinden abzuzocken mit vermeintlichen „ Brancheneinträgen“ oder „Gewerberegistereinträgen“, die es dann meist in der Praxis so nicht geben wird.
In einem aktuellen Fall ( 7.3.2021) hat eine in den USA angeblich existierende Firma von einer Einrichtung einer deutschen Stadt einen Brancheneintrag-Auftrag sich geben lassen zu einem Preis von € 899,00 bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
899 € x 2 Jahre sind dann stolze 1.798,00 €.
Die Firma geht wie folgt vor.
- Über Telefax bekommt die Firma, der Verein, die Stadt oder Gemeinde „ unaufgefordert und nicht bestellt Firmendaten“gesendet. Diese werden im Internet recherchiert.
- Die in den USA wohl belegene Firma verweist auf ihre AGB und die EU- Datenschutzgrundverordnung und verspricht, dass der Brancheneintrag dann auf einem Internetportal veröffentlicht wird. Ähnliche Fälle gab es in der Vergangenheit mit einem Anbieter, der ein „ Gewerberegister“ im Internet publiziert oder auch im Rahmen einer „ Printpublikation“ bereitstellen will, was vielfach nicht der Fall war.
- Angeschrieben werden Firmen, Vereine und Einrichtungen von Städten und Gemeinden.
- In einem Auftragsformular „ Brancheneintrag“, Retour an Telefax an eine ausländische Telefax-Nr. wird dann um eine Vertragsbestätigung ersucht, aber immer auch mit dem Hinweis, dass die Mindestvertragslaufzeit zwei Jahre beträgt und die „Eintragungsgebühr“ im Voraus zu entrichten ist und innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen ist. Der Vertrag verlängert sich dann nach den zwei Jahren automatisch um ein weiteres Jahr. Am Ende der „ Offerte“ erfolgt noch der freundliche Hinweis, dass der Auftrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Rücksendung schriftlich widerrufen werden kann.
Die Rechtslage
Bei einer solchen „ unaufgefordert“ zugestellten Offerte handelt es sich zivilrechtlich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Die Juristen sprechen von einer invitatio ad offerendum. Wer auf diese „ Offerte“ antwortet, das Formular
„ Brancheneintrag“ unterschreibt hat bereits den ersten Fehler gemacht.
Nimmt die „ offerierende Firma“ das Angebot an, ist das „ Kind im Brunnen!“
TIPP 1 Unterschreiben Sie nie eine solche Offerte !
Senden Sie nie eine solche Offerte ab !
Ist das „ Kind dann in den Brunnen ´gefallen“ bleibt nur die Anfechtung der Willenserklärung und damit kombiniert die außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Anfechtungsgründe nach §§ 119 ff. BGB können sein Irrtum, arglistige Täuschung und/oder Drohung!
Dann sollten Sie die nächsten „ Register“ ziehen, denn spätestens ein bis zwei Wochen nach der Offerte folgt dann meist von einer weiteren, im Ausland belegenen Firma, sehr oft sind das Schweizer Firmen“, nämlich Kreditoren- und Verwaltungsgesellschaften Rechnungen über den „ Business Eintrag“.
TIPP 2 Fechten Sie eine gegebene Willenserklärung unverzüglich ( = binnen drei Tagen),
aber spätestens innerhalb von zwei Wochen an wegen Irrtum, arglistiger Täuschung und/oder Drohung, §§ 199 ff. BGB !
Zahlen Sie nicht!
Kündigen Sie den Vertrag „ außerordentlich, aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“!°
Erstatten Sie Strafanzeige!
Idealerweise stellen Sie ihr Schreiben als Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein oder mittels einer Postzustellungsurkunde zu !
Die Arbeitshilfe für Sie
Absender
(Ihre Adresse)
Empfänger
(Adresse der Brancheneintragsfirma)
Offerten- Nr.:…….
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Willenserklärung vom …….
f e c h t e n
wir hiermit wegen Irrtum, arglistiger Täuschung und Drohung (§§ 119 ff. BGB )
a n.
Zugleich
k ü n d i g en
wir einen eventuellen Vertrag über einen Brancheneintrag …………..
a u s s e r o r d e n t l I c h
a u s w I c h t I g e n G r u n d
m I t s o f o r t i g e r W I r k u n g.
Höchst hilfsweise kündigen wir zudem
o r d e n t l i c h .
B e g r ü n d u n g :
Sie haben sich unaufgefordert an uns gewendet und uns einen Brancheneintrag offeriert und aufgenötigt.
Strafanzeige gegen Nötigung nach § 240 StGB gegen die Verantwortlichen Ihrer Firma behalten wir uns bei einem Fortgang der Sache ausdrücklich vor.
Die zuständige Staatsanwaltschaft ist, wie auch die heimischen Print- und Telemedien, über Ihre aggressive Aquisetaktik bereits informiert, wie auch weiterhin die Verbraucherzentrale.
Zivilrechtliche Schadenersatzforderungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 StGB behalten wir uns ausdrücklich vor.
Sie sprechen in dem Formular „ Brancheneintrag ………………“ von einer „ Leistungsbeschreibung und Geschäftsbedingungen der Firma ……...
Diese haben nie vorgelegen.
Sie können daher auch nicht Vertragsbestandteil geworden sein !
Da Sie nicht Vertragsbestandteil geworden sein können, können Sie auch mit keiner Unterschrift bestätigt werden.
Folglich werde wir gegen Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft auch
S t r a f a n z e i g e w e g e n
B e t r u g n a c h § 2 6 3 S t G B
erstatten.
Sie verweisen in Ihrem Formular auf die DS- GVO.
Und also fordern wir Sie hiermit auf,
A u s k u n f t
( Art. 15 DS- GVO )
zu geben über die von uns in Ihrem DV- System gespeicherten Daten.
F r i s t :
……….. 12.00 Uhr.
Wird binnen der gesetzten Frist Auskunft vollumfänglich und korrekt nicht gegeben, wird der ganze Vorgang an den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit weitergeleitet.
Nach erteilter Auskunft fordern wir Sie bereits jetzt auf, sämtliche in Ihrem DV- System von uns gespeicherten Daten zu
l ö s c h e n
( Art. 17 D S – G V O )
Der Nachweis der Löschung ist uns gegenüber beweiskräftig durch Urkundenbeweis – Löschungsprotokoll- zu erbringen bis
F r i s t :
……….. 12.00 Uhr.
Sollten die v.g. Erklärungen binnen der gesetzten Fristen nicht vorliegen, erfolgen von hier weitere Schritte gegen Sie, u.a.
e i n e
F e s t s t e l l u n g s k l a g e
n a c h § 256 ZPO.
Unser Rechtsanwalt ist bereits beauftragt.
Erklären Sie die Sache insgesamt für erledigt.
Dann hat sich das!
Ihr
Malte Jörg Uffeln
www.maltejoerguffeln.de
Artikel teilen: