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Vorsicht vor Abzocke durch Tuning Clubs (im Internet und) auf Tuning-Messen

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Sind Sie auch ungewollt Mitglied eines Tuning Clubs geworden? Dann hilft Ihnen dieser Beitrag weiter!

Wie es scheint, ist es immer noch nicht aus der Mode gekommen, die unbeschwerte Stimmung eines Verbrauchers im Rahmen einer Freizeitveranstaltung auszunutzen und ihn so zum Abschluss eines für ihn nachteiligen und unnötigen Vertrages zu bewegen. Oft bemerkt man erst Monate später, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wurde, nämlich wenn die erste Rechnung ins Haus flattert.

Die Masche, mit der unseriöse Anbieter vorgehen, ist dabei immer die gleiche. Der Verbraucher wird unter Vorspiegelung eines fadenscheinigen Grundes in ein Gespräch verwickelt, in dessen Rahmen er natürlich „ganz unverbindlich“ seine Daten, oft auch seine Bankverbindung angeben soll. Auf Nachfragen, wofür man diese Daten benötige, wird dann regelmäßig eine verharmlosende Antwort gegeben, wie z. B. man bräuchte das nur für eine Umfrage, das sei nur bedeutungsloser Papierkram oder man bräuchte die Daten, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können. In Wirklichkeit wird dem Verbraucher dabei seine Zustimmung zu einem entgeltlichen Vertrag abgenötigt. Eben mit dieser unseriösen Masche sind auch Tuning Clubs auf Deutschlands Tuning-Messen unterwegs.

Nehmen Sie sich daher vor leicht bekleideten Damen in acht, die Sie zur Teilnahme an einer Umfrage bewegen wollen und dafür von Ihnen eine Unterschrift benötigen. Mit dieser Unterschrift gehen Sie nämlich eine Mitgliedschaft ein. Die Mitgliedschaft läuft i. d. R. 24 Monate für einen Mitgliedsbeitrag von 144,- €.

Um den Verbraucher vor solchen unseriösen Machenschaften zu schützen, wurde ihm vom Gesetzgeber das Recht eingeräumt, seine auf den Abschuss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer gesetzlich festgeschriebenen Frist, ohne die Angabe von Gründen, zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Normalfall 14 Tage, ab dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher in ausreichender Form über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.

Oftmals sind Widerrufsbelehrungen nur unzureichend und erfüllen nicht die gesetzlichen Vorgaben. In diesem Fall ist es dem Verbraucher möglich, auch nach dem Ablauf der 14-tägigen Frist die Mitgliedschaft zu widerrufen.

Sollte die Frist noch nicht abgelaufen sein, zögern Sie nicht, sondern widerrufen Sie unverzüglich Ihre Willenserklärung. Der Widerruf ist in Textform (am besten per Einwurf-Einschreiben senden) zu erklären. An wen er zu richten ist, dass sagt Ihnen die Widerrufsbelehrung.

Sollte die Widerrufsbelehrung keine Angaben dazu enthalten, ist sie mangelhaft und die Widerrufsfrist hat noch nicht zu laufen begonnen. Überdies muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet, d. h. unübersehbar sein. Es kommt eine Vielzahl von Mängeln in Betracht, die einen Ablauf der Widerrufsfrist verhindern können. Generell gilt, sie muss den Anforderungen der §§ 355, 360 BGB genügen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob dies bei Ihnen der Fall ist oder die Widerrufsbelehrung vielleicht ungenügend war, helfen wir Ihnen gerne weiter. In Einzelfällen kann auch aus anderen Gründen ein unwirksamer Vertragsschluss vorliegen. Für eine umfassende Rechtsberatung stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Übrigens: Nach unserer Erfahrung werden unsere Kosten regelmäßig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Auch darum kümmern wir uns gerne für Sie.



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