Brennelementesteuer europarechtskonform?

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Am 3. Februar hat der Generalanwalt beim EuGH Szpunar im Rahmen der Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Europarechtskonformität der vom Bund von den deutschen Kernkraftwerksbetreibern erhobenen Brennelementesteuer nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz (Rs. C-5/14; Kernkraftwerk Lippe-Ems gegen Hauptzollamt Osnabrück) das Ergebnis seiner gutachterlichen Prüfung vorgestellt. Er vertritt darin die Auffassung, dass die Brennelementesteuer nicht gegen Europarecht verstoße. 

Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens ist eine Vorlage des Finanzgerichts Hamburgs, bei dem mehrere Klagen von Kernkraftwerkbetreibern gegen die Erhebung der Brennelementesteuer zu entscheiden sind. Das Finanzgericht hatte Zweifel an der Europarechtskonformität, setzte das Verfahren aus und legte die zu prüfenden Fragen dem EuGH vor. Den Beschluss im Eilrechtsverfahren, die Betreiber vorläufig von der Steuer zu befreien, bis die Frage ihrer Rechtmäßigkeit abschließend geklärt ist, hob der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 25.11.2014 (VII B 65/14, vgl. Rechtstipp vom 02.01.2015) auf.

Das FG Hamburg hatte u.a. Zweifel daran bekundet, dass das Kernbrennstoffsteuergesetz mit den Vorgaben der europäischen Energiesteuerrichtlinie (RL 2003/96/EG) vereinbar sei. Diese Zweifel teilte der Generalanwalt beim EuGH nicht. Vielmehr wies er darauf hin, dass die Richtlinie gar nicht für Kernbrennstoffe gelte (kein Energieerzeugnis im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie) und auch eine analoge Anwendung seines Erachtens nicht in Frage komme. Es handele sich auch nicht um eine „indirekte Steuer” auf elektrischen Strom (auch kein Entgegenstehen der RL 2008/118/EG) und auch nicht um eine Beihilfe für andere Erzeugungsarten als Kernkraft. Schließlich stehe auch der Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft der Brennelementesteuer nicht entgegen.

Die Entscheidung des EuGH steht zwar noch aus und wird erst in einigen Monaten erwartet, auch sind die Schlussanträge des Generalanwalts keineswegs bindend für den Gerichtshof, doch folgt dieser im Regelfall den vom Generalanwalt vorgebrachten Argumenten. Ein Unterliegen der Kernkraftwerksbetreiber in der Hauptsache wird damit wahrscheinlicher. Für die Entscheidung des Finanzgerichts ist jedoch auch noch das Ergebnis der gleichzeitigen Vorlage zum Bundesverfassungsgericht abzuwarten, das die instanzgerichtlichen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überprüfen hat. Diese Parallelprüfung auf nationaler Ebene wurde im Übrigen vom Generalanwalt am EuGH ebenfalls für zulässig erachtet.



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