Grundsatzurteil des BSG zur rechtswidrigen Einkommensanrechnung im SGB-II-Bezug

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Erzielt auch nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einkommen, wird über den Leistungsanspruch in der Regel zunächst einmal nur vorläufig entschieden. 

Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraumes ergeht dann in den meisten Fällen ein Bescheid über die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs.

Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 4 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Diese klare gesetzliche Vorgabe wird nach meiner Erfahrung von vielen Jobcentern schlichtweg missachtet. Sicherlich auch aus diesem Grund sah sich das BSG mit Urteil vom 11.07.2019, Az. B 14 AS 44/18 R nunmehr veranlasst, grundsätzlich Folgendes klarzustellen:

„Mit der zwingenden Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens erfasst § 41a Abs 4 SGB II alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum, bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein und setzt nicht voraus, dass der (schwankende) Bezug von Einkommen Grund der Vorläufigkeit war.“

Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung auch, dass das BSG ausdrücklich betont, dass die Bildung des Durchschnittseinkommens alle Einkommensarten (auch Kindergeld, Elterngeld usw.) umfasst (vgl. BSG Urteil vom 11.07.2019, Az. B 14 AS 44/18 R).

Dies bedeutet, dass selbst dann ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, wenn nur in einem Monat des Bewilligungszeitraums Einkommen (z. B. Elterngeld) zugeflossen ist, was bei der Verteilung auf die einzelnen Monate des Bewilligungszeitraumes unter Umständen dazu führen kann, dass der Durchschnittsbetrag unter dem Grundfreibetrag in Höhe von 100 € liegt und somit diese Einmalzahlung komplett nicht angerechnet werden darf. Aber auch bei höherem Einkommen kann sich die Bildung eines monatlich anzurechnenden Durchschnittseinkommens gravierend auf die Höhe des endgültigen Leistungsanspruchs auswirken.

Nach meinen bisherigen Erfahrungen bilden die Jobcenter im Rahmen der abschließenden Bewilligungsbescheide aber entgegen der gesetzlichen Vorgabe kein Durchschnittseinkommen, sondern berücksichtigen die tatsächlichen Einkommenszuflüsse in den jeweiligen Monaten. Durch die Bildung eines Durchschnittseinkommens kann sich die Grenze für die Höhe des anrechnungsfreien Einkommens jedoch zugunsten der Hilfeempfänger verschieben, sodass diese dann einen höheren Leistungsanspruch hätten.

Daher kann ich nur empfehlen, jeden abschließenden Leistungsbescheid einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Nach meiner Erfahrung dürfte sich dabei in vielen Fällen eine rechtswidrige Kürzung des Leistungsanspruchs ergeben, die mit einem Widerspruch angreifbar wäre.

Sollte die Frist für den Widerspruch bereits verstrichen sein, besteht die Möglichkeit, mit entsprechender Begründung für die Bewilligungszeiträume 2019 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen. Ein solcher Antrag sollte jedoch noch vor Ablauf des Jahres 2020 gestellt werden, sofern die Bewilligungszeiträume 2019 überprüft werden sollen.


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