Bürgschaft durch bloßes Telefax ist unwirksam!

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Top-Kunde für Bürgen!

Sie haben sich gegenüber einer Bank oder einem anderen Gläubiger für die Verbindlichkeit eines Dritten verbürgt? Sie haben die Bürgschaft durch Telefax erteilt?

Dann dürfte die gebotene Schriftform fehlen und Sie haften mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die notleidende Verbindlichkeit des Dritten gegenüber seinem Gläubiger!

Grund:

Eine Telefax-Bürgschaft wahrt nicht die Schriftform des § 766 BGB (vgl BGHZ, 121, 224).

Hier fehlt es an der gebotenen Erteilung der Bürgschaft. Die Bürgschaft entsteht schließlich nicht schon mit der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung, sondern erst, wenn dem Gläubiger die Bürschaftsurkunde zur Verfügung gestellt wurde! Dies geschieht in diesem Fall aber gerade nicht.

Das Telefax/die Telekopie enthält kein vom Bürgen selbst gezeichnetes Schriftstück. Was nur schwer nachvollziehbar ist, hat seinen Grund darin, dass die gesetztliche Regelung des § 766 BGB ("Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich").

Der Gesetzgeber hat hierdurch der Warnfunktion der Bürgschaft ("Wer bürgt, wird gewürkt") Ausdruck verschaffen wollen. 

Sollten sich sich in der zuvor geschilderten Situation befinden und vom Gläubiger in Anspruch genommen werden, ist die sofortige Einschaltung eines Anwalts anzuraten, welcher die Forderung für Sie überprüft.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Bürge bundesweit.             


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