Bundesarbeitsgericht schränkt Zulässigkeit für befristete Arbeitsverträge weiter ein
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In der tatsächlichen Wirklichkeit des Arbeitslebens in Deutschland haben befristete Arbeitsverträge sowie auch die Aneinanderreihung von mehreren Befristungen in den letzten Jahren erheblich zugenommen.
Wie bereits berichtet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 20.07.2012 die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von mehrfach befristeten Arbeitsverhältnissen (Kettenarbeitsverträgen) verschärft.
Nunmehr hat das BAG in einer neuen Entscheidung auch eine deutliche Klarstellung hinsichtlich der eingeschränkten generellen Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen geschaffen.
Das BAG weist mit Nachdruck darauf hin, dass nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Sachgrund, insbesondere in Form etwa eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs einer Arbeitsleistung gegeben sein muss.
Hierzu muss nach Auffassung des BAG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages „mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht".
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages klare Überlegungen hinsichtlich des künftigen Personalbedarfs auf der konkreten Stelle anstellen muss und eine Befristung jedenfalls dann unwirksam ist, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits klar war, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit auch weitergehender Arbeitsbedarf über den Zeitpunkt der Befristung hinaus besteht
(Quelle: BAG Urteil vom 11.09.2013 VII AZR 107/12)
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