Bundesarbeitsgericht verweigert Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung

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Schlechte Nachricht für Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht keine Verpflichtung für Arbeitgeber, bei einer verspäteten Gehaltszahlung eine Verzugspauschale von 40,- € zu zahlen.

Das entschied das BAG am 25. September 2018 in dem Verfahren 8 AZR 26/18.

Nach § 288 Abs. 5 BGB besteht die Verpflichtung eines Vertragspartners, bei einem Zahlungsverzug neben den Verzugszinsen eine zusätzliche Verzugspauschale von 40,- € zu zahlen.

Seit der Einführung dieser Verpflichtung im Jahre 2014 war es strittig, ob diese Verpflichtung auch bei Arbeitsverhältnissen Anwendung findet.

Das BAG begründet nunmehr seine ablehnende Auffassung mit der Sonderregelung des §12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach gibt es keine Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien, die im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entstehenden eigenen Kosten, zumeist Rechtsanwaltshonorar, von der Gegenseite einzufordern.

Das BAG sieht in dieser Vorschrift eine allgemeine Regelung, wonach bei arbeitsrechtlichen Forderungen materiellrechtliche Ansprüche auf Kostenerstattungen insgesamt nicht bestehen.

Dagegen spricht aber, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB in Kenntnis des § 12a ArbGG ohne Einschränkungen formuliert.

Nach der Logik des BAG dürften Arbeitnehmer dann auch keine Verzugszinsen geltend machen; diese berechtigte Forderung ist allerdings (bisher) unstreitig.

Auch wenn das Ergebnis unbefriedigend ist. Das BAG hat nun endlich Klarheit geschafft.


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