Bundesgerichtshof entscheidet zur Stornierung von Pauschalreisen

  • 2 Minuten Lesezeit

Ist eine kostenlose Stornierung möglich?

Gerade in der Corona-Pandemie haben viele Reisende ihre Pauschalreise aus Angst vor Ansteckung und wegen coronabedingten Einschränkungen storniert. 

Grundsätzlich kann jeder Reisende die gebuchte Pauschalreise jederzeit vor Reisebeginn stornieren. 

Die Frage  ist jedoch, ob der Reiseveranstalter dann statt des Reisepreises eine Stornogebühr verlangen kann. 

Keine Stornogebührbei bei unvemeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

Der Anspruch des Reiseveranstalters auf Zahlung einer Stornogebühr ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Wann liegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor?

Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt,  kann der Reisende regelmäßig kostenlos zurücktreten.  Aber auch andere Umstände wie z.B. erhebliche Leistungseinschränkungen am Zielort können zu einem kostenlosen Rücktritt berechtigen. 

Auch das individuelle Alter und individuelle Vorerkrankungen sind zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urtteil vom 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, entschieden , dass es nicht nur auf das generelle Risiko ankommt, sondern auch das individuelle Alter und das individuelle Gesundheitsrisiko des Reisenden eine Rolle spielen können.  Deshalb bejahte der Bundesgerichtshof das Recht zum kostenlosen Rücktritt für einen älteren Reisenden, der  von einer im Sommer 2020  geplanten Flusskreuzfahrt zurücktrat. Trotz Hygienkonzepts und verringerter Teilnehmerzahl bejahte der Bundesgerichtshof eine erhöhte individuelle Gesundheitsgefährlung  für den Reisenden und damit ein Recht zum kostenlosen Rücktritt. 

Was gilt, wenn die außergewöhnlichen Umstände erst nach bereits erklärtem Rücktritt eintreten? 

Manchmal tritt der Reisende von der Reise zurück, zahlt die vom Reiseveranstalter geforderten Stornogebühren und später sagt der Reiseveranstalter dann selbst noch die Reise ab. zum Beispiel weil das Auswärtige Amt, nachdem der Reisende bereits von der Reise zurückgetreten war, für den betreffenden Reisezeitraum noch eine Reisewarnung ausspricht. 

Umstritten ist, ob es für das Vorliegen der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt oder auch die spätere, tatsächliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.

Der Bundesgerichtshof neigt in seinem Beschluss vom 30.08.2022, Az. X ZR 3/22 , dazu, auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach dem Rücktritt aufgetreten sind, hat diese Rechtsfrage nun aber zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Sind Sie von einer Pauschalreise zurückgetreten und der Reiseveranstalter berechnet Ihnen Stornogebühren? 

Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger vertritt bundesweit betroffene Verbraucher und prüft auch gerne Ihren Fall.  

Sollten Sie bereits in Unkenntnis der Rechtsprechung Stornogebühren an den Reiseveranstalter gezahlt haben, prüfen wir gerne, ob Sie die gezahlten Stornogebühren noch vom Reiseveranstalter  zurückfordern können.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt

Beiträge zum Thema