Erbrecht der nichtehelichen Kinder – Gleichstellung durch Gesetzesänderung

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Im Verhältnis zur Mutter hatte das nichteheliche Kind auch früher schon weitgehend die gleiche Stellung wie ein eheliches Kind. Dies galt auch für das Erbrecht.

Das Verhältnis nichtehelicher Kinder zum Vater unterschied sich aber früher grundlegend von dem der ehelichen Kinder. Bis 1970 galten im alten Bundesgebiet nichteheliche Kinder, früher wurden diese als uneheliche Kinder bezeichnet, als nicht mit ihrem Vater verwandt. Daher bestanden zwischen Vater und nichtehelichem Kind keinerlei Erbansprüche.

Nichteheliche Kinder sind heute den ehelichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt und damit voll berechtigte Erben. Dies gilt, nach bisherigem Recht, jedenfalls für alle Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind.

Die Bezeichnung „unehelich" wurde durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 durch den Begriff „nichtehelich" ersetzt. Durch das seit dem 1. April 1998 geltende Kindschaftsrechtsgesetz sind die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt. Dies bedeutet, dass ein nichteheliches Kind genauso wie ein eheliches Kind erbt. Bei Enterbung steht ihm auch ein Pflichtteil zu.

Von dem Grundsatz, dass im Erbrecht die nichtehelichen und die ehelichen Kinder gleichgestellt sind, gilt nach derzeitiger Rechtslage eine Ausnahme: Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gelten als mit ihren Vätern nicht verwandt. Daher haben sie auch kein gesetzliches Erbrecht.

Zu beachten ist, dass diese Regelung nicht gilt, soweit nach Art. 235 § 1 II EGBGB nach dem 3. Oktober 1990 das Erbrecht ehelicher Kinder anzuwenden ist. Wenn sich der Wohnsitz des verstorbenen Elternteils am 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern befand, sind alle bis zu diesem Tage geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichgestellt. Die zeitliche Grenze 1. Juli 1949 spielt somit hier auch keine Rolle.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28. Mai 2009 entschieden, dass diese erbrechtliche Benachteiligung gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Die Bundesregierung hat daraufhin am 21. Juli 2010 einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach künftig auch die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt werden. Für nichteheliche Kinder, deren Väter vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, soll es bei der bisherigen Rechtslage bleiben.

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