Bußgeldverfahren bei Bundesnetzagentur wegen fehlender CE-Kennzeichnung nach dem FTEG

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Bußgeldverfahren bei Bundesnetzagentur wegen fehlender CE-Kennzeichnung nach dem FTEG

Die Bundesnetzagentur verfolgt Verstöße gegen die bei bestimmten Produkten geltende CE-Kennzeichnungspflicht im Rahmen von Bußgeldverfahren.

In den Bußgeldverfahren geht es regelmäßig um die fehlende CE-Kennzeichnung von Produkten bzw. das Inverkehrbringen von technischen Geräten ohne CE-Kennzeichnung nach dem Gesetz über Funkanlangen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). In diesem Zusammenhang verhängt die Bundesnetzagentur auch Vertriebsverbote hinsichtlich der gehandelten Geräte.

Hauptvorwurf der Bundesnetzagentur ist, dass sog. Telekommunikationsendeinrichtungen (z.B. W-Lan Router, aktive USB-Richtantennen) von Händlern (z.B. über eBay) in Verkehr gebracht werden, ohne dass die sog. CE-Kennzeichnung vorlag.

Die CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung nach dem EU-Recht für bestimmte Produkte in Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Durch Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Zahlreiche Produkte, die in Deutschland bzw. in der EU gehandelt werden, besitzen eine solche Kennzeichnung nicht. Dies gilt z.B. für viele Produkte, welche der deutsche Händler bei einem gewerblichen Vorverkäufer oder einem Hersteller aus asiatischen Ländern bezogen hat.

Häufig steht auch der Vorwurf im Raum, dass auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung der Geräte keine hinreichenden Angaben gemacht werden, in welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist.

Die vorgeworfene Handlung erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand von § 10 FTEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gegen den Betroffenen kann in der Folge ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Ist der Tatbestand des Inverkehrbringens von Geräten ohne CE-Kennzeichnung erfüllt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Unabhängig davon kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem verantwortlichen Händler ein Vertriebsverbot verhängen, welches regelmäßig mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden ist und unter Androhung eines Zwangsgeldes ausgesprochen wird. Zusätzlich werden dem Betroffenen die Kosten einer behördlichen Prüfung der Geräte auferlegt.

Ein versierter Rechtsanwalt prüft nach Einsicht in die Akte der Bundesnetzagentur, ob die Voraussetzungen für einen Verstoß und damit die Verhängung eines Bußgeldes vorliegen. Dabei ist es in der Regel günstig, wenn der Anwalt möglichst frühzeitig, d.h. bereits im Anhörungsverfahren mit der Vertretung gegenüber der Bundesnetzagentur mandatiert wird. Auf diesem Weg kann er - abhängig von Art und Schwere des Verstoßes - auch die Verhängung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung überwachen.

Liegt bereits ein Bußgeldbescheid vor, ist auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids zu achten.

Ihr Ansprechpartner für Verwaltungsrecht/Bußgeldverfahren:

Christoph Häntzschel, Rechtsanwalt

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig

Telefon: 0341/2 15 39 46

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