C-66/19: Was vom EuGH-Urteil übrig bleibt

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Euphorie ist verflogen

Die Euphorie ist weg. Die leider von Beginn an bei realistischer Betrachtung völlig überzogenen Anpreisungen einzelner Kanzleien haben sich seit BGH XI ZR 581/18 für Immobiliardarlehen zerschlagen. 

Viele in Widerrufsverfahren erfahrene Anwälte wie auch RA Koch (etwa hier, schon am 30.03.2020) hatten gleich zu Beginn eine kritische Einordnung angemahnt. Eine unreflektierte Bewerbung, dass alle Verträge zwischen Juni 2010 und März 2016 nun widerrruflich seien, war von Beginn an falsch und letztlich unverantwortlich.

Was bleibt?

Im Bereich der Immobiliardarlehen hat sich durch das EuGH letztlich nichts geändert . Wie auch vorher sind unverändert bei vielen Immobiliardarlehen durchaus Chancen auf einen Widerruf gegeben.

Die sind etwa 

  • Verträge von Sparkassen aus dem Zeitraum 30.07.2010 bis 2011
  • Verträge einzelner Sparda-Banken aus dem Zeitraum 30.07.2010 bis 2011
  • ING Diba im Zeitraum 30.07.2010 bis August 2010
  • Darüber hinaus finden sich nach Beobachtung von RA Koch gerade bei kleineren Banken häufig individuellen Änderungen in den bekannten Vertragsmustern, die dann einen Widerruf möglich machen

Die kann ein erfahrener, in Widerrufssachen spezialisierter Fachanwalt schnell erkennen.

Kfz-Finanzierungen

Hier sind die Chancen durch den EuGH gestiegen. 

Denn zwar hat der BGH auch hier schon mit Beschluss XI ZR 198/19 reagiert, aber hier hat sich der BGH nun auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters zurück gezogen. Bei genauerer Lektüre dieses Urteils ist die dort vorhandene (in der Regel überflüssige und damit musterschädliche Sammelbelehrung für die häufig angebotenen Restschuldversicherungen) im konkreten Fall nur aufgrund der dortigen Besonderheiten noch vom BGH als rechtmäßig angesehen worden.

Im Umkehrschluss bieten sich dort aber nun verbesserte Chancen. Hier könnte dann die "kostenfreie" Nutzung des Fahrzeugs durch den Widerruf möglich werden.

Sprechen Sie uns für eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir übernehmen auch die Einholung der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sebastian Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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