Contergan-Rente fließt nicht in den Versorgungsausgleich

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.07.2014 (Aktenzeichen XII ZB 164/14) die Rechte von scheidungswilligen Contergan-Geschädigten gestärkt.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird in der Regel der Versorgungsausgleich vom Familiengericht automatisch durchgeführt. Damit werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften festgestellt und zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Jeder Ehegatte muss beispielsweise die in der Deutschen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte teilen. Dadurch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass beide Ehegatte für die Ehezeit (von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) später eine gleich hohe Rente erhalten. In den Versorgungsausgleich fallen die Altersabsicherungen auf Rentenbasis sowie bestimmte zertifizierte Altersvorsorgemodelle.

Der Bundesgerichtshof sprach sich in seiner Entscheidung zugunsten des contergangeschädigten Ehemannes aus, der von seiner schwerbehinderten Ehefrau geschieden wurde.

Die dem Contergan-Geschädigten seitens der Contergan-Stiftung gezahlte Rente bleibt im Versorgungsausgleich nun außen vor. Sie muss selbst dann nicht mit dem künftigen Ex-Ehegatten geteilt werden, wenn letzterer finanziell bedürftiger ist als der Contergan-Geschädigte. Laut BGH sei die Contergan-Rente eine echte Zusatzleistung. Im vorliegenden Fall führte das Weglassen der Contergan-Rente sogar zu einer Ausgleichsverpflichtung der Ehefrau.


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