Corona-Bonus für alle Arbeitnehmer?

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Die im letzten Jahr eingeführte Möglichkeit der steuerfreien Zahlungen von Corona-Boni gab vielen Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmer*innen in diesen schweren Zeiten zu unterstützen. Von der Möglichkeit dieser steuerbefreiten Zahlungen wurde auch schon vielfach Gebrauch gemacht. Doch gibt es auch einen Anspruch auf den Corona-Bonus?

Was ist der Corona-Bonus?

Im vergangenen Jahr 2020 wurde erstmals der Corona-Bonus (auch Corona-Prämie) für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 eingeführt. Dieser erlaubt es, Arbeitgeber*innen z.B. ihre Wertschätzung für die Leistung der Arbeitnehmer*innen in den erschwerten Zeiten der Corona-Pandemie durch steuerfreie Zuschüsse oder Sachbezüge auszudrücken und diese so zu unterstützen. Dies ist mit dem neu eingeführten § 3 Nr. 11a EStG bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR möglich. Mit Ende des Jahres 2020 wurde die Zeit, in der diese steuerfreien Boni ausgezahlt werden können, bis zum 31.06.2021 verlängert.

Gibt es einen Anspruch auf die Bonuszahlung?

Einen Anspruch auf den Corona-Bonus gibt es für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich nicht.

Entscheidet sich der/die Arbeitgeber*in allerdings dazu einen Bonus auszuzahlen, so können Arbeitnehmer*innen diesen unter bestimmten Voraussetzungen - auch ohne Anspruch – bekommen, wenn sie bei der Verteilung im Betrieb zunächst leer ausgegangen sind.

Grundsätzlich gelten nämlich auch für diese Bonuszahlungen die Einschränkungen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Der Bonus kann also nicht nach Belieben nur an ausgewählte Mitarbeiter*innen ausgezahlt werden. Denn eine zur Ungleichbehandlung führende Willkür wird durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz unterbunden.

Wird also ein Corona-Bonus z.B. grundsätzlich an alle festangestellten Mitarbeiter gezahlt und Sie erhalten diesen nicht, obwohl Sie festangestellt sind, wird gegen diesen Grundsatz verstoßen. Auch die Höhe der gewährten Zahlung unterliegt dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und darf daher nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führen.

Grob formuliert gilt der Maßstab:

Erhalten ausgewählte Arbeitnehmer*innen den Corona-Bonus, so müssen auch alle übrigen Arbeitnehmer*innen diesen erhalten, soweit Gleichbehandlungsaspekte entgegenstehen würden.

Fazit:

Einen Anspruch gibt es zwar nicht. Jedoch kann man unter gewissen Voraussetzungen doch einen Anspruch auf Zahlungen des Corona-Bonus durchsetzen.

Die Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung stattgefunden hat, kann im Einzelfall schwierig sein.

Wie lange die Corona-Boni überhaupt noch ausgezahlt werden können, ist noch nicht abzusehen. Eine erneute Verlängerung der Möglichkeit des § 3 Nr. 11a EStG ist denkbar. Denn die Pandemie ist trotz aller Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung (Masken, Hygieneregelungen, Kurzarbeit und seit diesem Jahr angelaufene Impfungen mit verschiedenen Vakzinen) noch nicht unter Kontrolle. Das bedeutet weiterhin Einschränkungen und zusätzliche Belastungen für viele Menschen, auch in finanzieller Hinsicht. Inwieweit sich die Situation in diesem Jahr und der weiteren Zeit bessern wird, kann derzeit nur vermutet werden. Vor diesem Hintergrund darf jedoch eine weitere Verlängerung der Möglichkeit steuerfreier Boni nicht ausgeschlossen werden.

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