Corona & Familienrecht

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Corona hat die Welt fest im Griff und die Maßnahmen für die nächsten Wochen sind beschlossen. Während die Beschränkungen durch verschiedene Gerichte überprüft und arbeitsrechtliche Problemstellungen ausführlich in der Öffentlichkeit erörtert werden, bleiben die familienrechtlichen Fragen oft unerwähnt. Kann ich den Umgang wegen des Infektionsrisikos verweigern? Brauche ich die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn ich in ein Risikogebiet fahre? Und wie sieht es mit dem Kindesunterhalt aus?

Umgangsrecht

Bereits am 20.5.2020 beschäftigte sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit der Problematik des Umgangs zwischen einem Vater und seiner sechsjährigen Tochter, die bei der Mutter lebt. Das OLG entschied, dass der Umgang zwischen Tochter und Vater dem Kindeswohl diene. Die Mutter sei nicht berechtigt, die Kontakte allein aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen, da der Umgang zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre.  Das OLG betonte aber auch, dass diese Aussage bei Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils mit Covid 19 nicht gelte.

Auslandsreise

In einer weiteren Entscheidung des OLG vom 30.7.2020 ging es um die Frage, ob für eine Auslandsreise (nach Mallorca in diesem Sommer) die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig sei. Nach Auffassung des Gerichts müsse eine Flugreise ins Ausland derzeit wegen der Gefahren durch Corona durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden. Dies gelte auch dann, wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe. Es sei weiterhin keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet. Es bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Außerdem sei nicht geklärt, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen bestehen könnte.

Unterhalt

Ob Jobverlust oder Kurzarbeit, vielfach führen die aktuellen Maßnahmen zu geringeren Einkünften, so dass sich auch die Frage stellt, ob der Kindesunterhalt deswegen gekürzt werden könnte. Eine pauschale Antwort kann es nicht geben. Die Unterhaltsberechnung erfolgt üblicherweise aus dem Durchschnitt des Einkommens des vergangenen Jahres, so dass auftretende Schwankungen in der Regel dadurch ausgeglichen werden. Dies ändert sich selbstverständlich, wenn das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt endete. Auch der lange Bezug von Kurzarbeitergeld verringert das verfügbare Einkommen spürbar. Hat das Familiengericht die Unterhaltshöhe festgesetzt oder gibt es eine Urkunde beim Jugendamt über die Verpflichtung zum Unterhalt, kann keinesfalls eigenmächtig der Unterhalt reduziert werden. Hier sollte kurzfristig anwaltliche Hilfe gesucht und eine Lösung gefunden werden.

Zu guter Letzt

Zum Januar 2021 werden sowohl der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle als auch das staatliche Kindergeld nebst Kinderfreibetrag erhöht werden. Der Mindestunterhalt wird dann abhängig vom Alter des Kindes auf 393 € (0-5 Jahre), 451 € (6-11 Jahre) und 528 € (12-17 Jahre) steigen, wobei das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen ist. Das Kindergeld wird sich zum Jahreswechsel um 15 € auf 219 € für die ersten beiden Kinder und 225 € für das dritte und 250 € für das vierte erhöhen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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