Corona - Fristlose Kündigung wegen falscher Informationen gegenüber dem Arbeitgeber ?

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Immer mehr Arbeitsgerichte befassen sich seit Monaten mit Kündigungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern getroffen haben. Die meisten Vorgaben beruhen auf staatlichen Rechtsverordnungen und stehen somit nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

Die Verordnungsgeber haben am 24.112021 schließlich die 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt.In vielen Betrieben wurde der Impfstatus abgefragt und die Vorlage von Impfzertifikaten verlangt, obwohl dies noch nicht offenbart werden mußte. Hierbei kam es vereinzelt auch zur Vorlage von Impfzertifikaten anderer Personen. In strafrechtlicher Hinsicht wurden durch die Einführung neuer Strafvorschriften zu Beginn von 2022 Rechtsklarheit geschaffen (siehe Rechtstipp). Jedoch haben aber auch vor diesem Zeitpunkt viele Betriebe fristlose Kündigungen ausgesprochen.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Steffgen, hat in einem solchen Verfahren eine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Es konnten auch wohlwollende Zeugnisse vereinbart werden. 

Anders sieht die Situation bei einrichtungsbezogenen Impfpflichtigen aus.

Die Auskunftspflicht nach § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz gilt  für die in § 36 Absatz 1 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen.

Betroffen sind insoweit ua. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Behinderteneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, ambulante Pflegedienste.

Für die Beschäftigten von bestimmten medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern enthält die Regelung des § 23a Infektionsschutzgesetz eine Regelung zur Auskunftspflicht. 

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt bundesweit über 20 Jahre an Erfahrungen vor den Arbeitsgerichten einschließlich dem Bundesarbeitsgericht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands.

Foto(s): Collection

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