Corona-Krise: Videokonferenzen für Betriebsräte

  • 1 Minuten Lesezeit

Durch das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ (Arbeit-von-morgen-Gesetz) wurde am 23. April 2020 das Betriebsverfassungsgesetz geändert und der neue § 129 BetrVG eingeführt.

Nach dieser Vorschrift können Betriebsräte ihre Betriebsratssitzungen auch in Telefon- oder Videokonferenzen durchführen und rechtssicher Beschlüsse fassen. Bis zu dieser Regelung durften Betriebsräte ihre Sitzungen und Beschlüsse nur in Präsenzsitzungen abhalten und fassen.  (https://rieck-partner.de/arbeitsrecht/corona-krise-videokonferenzen-fuer-betriebsraete.html)

Die Änderung galt rückwirkend ab dem 01.03.2020 und war befristet bis zum 31.12.2020. Nun wurde die Änderung verlängert. Der Bundesrat hat am 27. November 2020 das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet. Darin enthalten ist auch die Regelung zur Verlängerung der Geltungsdauer des § 129 BetrVG. Die Verlängerung der Regelung gilt jedoch erneut befristet bis zum 30. Juni 2021.

Aus der Arbeitsrechtspraxis besteht bereits die Forderung, die Regelung des § 129 BetrVG grundsätzlich auch langfristig beizubehalten.

Hinsichtlich der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt und der Auflösung von festen Strukturen hin zu mehr Flexibilisierung, ist zu hoffen, dass diese neue Regelung auch über den 30. Juni 2021 hinaus verstetigt wird. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Homeoffice und mobiles Arbeiten hat es in vielen Fällen den Arbeitgebern dieses Jahr ermöglicht, das Geschäft aufrecht zu erhalten. Die Krise hat gezeigt: vieles ist möglich. Vor dem Hintergrund der Umweltkrise, ist z.B. die Reduzierung von Reisen für berufliche Zwecke grundsätzlich zu begrüßen. Die Regelung des § 129 BetrVG nicht zu verlängern würde für die Betriebsräte, die sich ebenfalls digital aufgestellt haben, ein nicht vertretbarer Rückschritt.

Durch eine Änderung des Personalvertretungsgesetz wurde außerdem auch den Personalvertretungen die Möglichkeit gegeben, Beschlüsse per Telefon- und Videokonferenz zu fassen. Um die diesjährigen Personalratswahlen zu sichern, können durch Änderung der Wahlordnungen Briefwahl angeordnet werden.

 

 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Patricia Hauto LL.M.

Beiträge zum Thema