Corona - Kündigung bei verweigerten Schnelltests ist rechtswidrig

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Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Verweigerung eines Corona-Schnelltests ist nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom vom 24.11.2021 (Az:  27 Ca 208/21) unzulässig. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Vorfall im Juni 2021. Damals gab es noch keine Pflicht für Tests am Arbeitsplatz.

Der Arbeitnehmer hatte in dem von der Hamburger Kammer entschiedenen Fall die Tests an drei aufeinanderfolgenden Tagen verweigert. Das Unternehmen, eine Arbeitgeberin im Bereich der Personenbeförderung, kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. 

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg war der Arbeitgeber durchaus berechtigt, die Schnelltests anzuordnen, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt keine gesetzliche Verpflichtung bestand. Die Anordnung der Beklagten, einen solchen Test erstmalig vor Ort auf dem Betriebsgelände durchzuführen entspricht den Grenzen billigen Ermessens aufgrund des bestehenden Weisungsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO.  

Die Kündigung verstieß nach Ansicht der Richter gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die streitgegenständliche Kündigung ist nach Auffassung der Kammer unwirksam, weil sie trotz mehrfacher Weigerung des Klägers, die von der Beklagten bereitgestellten Corona-Schnelltests durchzuführen, nicht als letztes Mittel erforderlich war, um den Kläger zur Vertragstreue zu bewegen (Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom vom 24.11.2021).

Rechtsanwalt Christian Steffgen empfiehlt daher, anwaltlichen Rat einzuholen und im Zweifel innerhalb der dreiwöchigen Frist Klage gegen die Kündigung einzureichen.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Kündigungsschutzklagen, Strafverfahren  und Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert.  Auch in Fällen, in welchem die Beweislage gegen den Beschäftigten sprach, konnte die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung mit Abfindung und wohlwollendem Zeuignis umgewandelt werden. 

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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