Corona-Pandemie: Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen (volle Übernahme der Mietkosten im SGB II)

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Viele Menschen geraten momentan unverschuldet in existenzgefährdende Notlagen. Hierfür kann es die unterschiedlichsten Ursachen geben (Verlust des Arbeitsplatzes, Ende des ALG-I-Anspruchs, Kurzarbeit etc.).

Deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ist § 67 SGB II von enormer praktischer Bedeutung für Ansprüche nach dem SGB II.

In § 67 SGB II ist jetzt u. a. geregelt worden, dass die Jobcenter bei Erstanträgen in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 die komplette Miete samt Nebenkosten für die Dauer von sechs Monaten übernehmen müssen. Dies bedeutet, dass es den Jobcentern bei Erstanträgen in diesem Zeitraum gesetzlich untersagt ist die Kosten für die Unterkunft und Heizung auf eine etwaige Angemessenheit zu überprüfen oder gar abzusenken.

Die so genannten „schlüssigen Konzepte“ dürfen für diesen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewendet werden und es darf insbesondere auch kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden.

Vielmehr gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne wenn und aber bei Erstanträgen in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.

Eine Angemessenheitsprüfung beziehungsweise ein Kostensenkungsverfahren darf erst nach Ablauf dieser sechs Monate durchgeführt beziehungsweise eingeleitet werden.

Nach meinen bisherigen Erfahrungen mit der Arbeitsweise der Jobcenter wäre es jedoch durchaus denkbar, dass dennoch eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt und die volle Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mit der Begründung verweigert wird, dass diese nicht angemessen seien und nur die vermeintlich angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen seien.

Eine solche Vorgehensweise wäre eklatant rechtswidrig, wodurch Sie sich aber auf keinen Fall entmutigen lassen sollten.

Ich bin gerne bereit die Ihnen gesetzlich zustehenden Leistungen in einem Widerspruchsverfahren, notfalls auch durch einen gerichtlichen Eilantrag, zu erstreiten.

Bitte beachten Sie auch, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 37 Abs. 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurückwirkt.

Wenn Sie den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beispielsweise am 31.03.2020 gestellt haben, ist der Leistungsanspruch schon ab dem 01.03.2020 zu prüfen. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, müssen die Leistungen auch ab dem 01.03.2020 berechnet und ausgezahlt werden.


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