Corona-Pandemie: Kann ein Arbeitsvertrag jetzt gekündigt werden?

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Die Kündigungsschutzklage ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit, mit der sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wehren kann.

Nur durch die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung durch das örtlich zuständige Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Eine außergerichtliche Möglichkeit, die Kündigung anzugreifen, gibt es nicht.

Was ist zu beachten?

Zu beachten ist, dass nach Zugang der Kündigung eine kurze Frist von drei Wochen gilt, innerhalb derer die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Eine versäumte Frist lässt sich nur ausnahmsweise heilen. Nach Ablauf dieser kurzen Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam, selbst wenn kein Kündigungsgrund vorgelegen hat.

Was ändert sich?

Die Corona-Pandemie hat die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz nicht außer Kraft gesetzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen diese Gesetze weiter beachten und umsetzen. Die Kündigung soll grundsätzlich das letzte Mittel sein. Bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall kann die Einführung von Kurzarbeit ein milderes Mittel darstellen und eine Kündigung unzulässig machen. Der Arbeitgeber müsste nachweisen, dass auch mit der Anordnung von Kurzarbeit die betrieblichen Erfordernisse nicht befriedigt werden können.

Finden jetzt überhaupt Verhandlungen an den Arbeitsgerichten statt?

Eine gerichtliche Überprüfung einer Kündigung kann auch während der Corona-Pandemie unter Beachtung des Infektionsschutzes erfolgen.


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