Corona- Rückkehr in Betrieb – LG Stuttgart vom 28.4.2020

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Viele Betriebe holen Ihre Beschäftigten nach Zeiten coronabedingter Schließungen wieder in den Betrieb zurück. Ist dies ohne weiteres möglich ?

Die meisten Arbeitsgerichte, ua. auch das Arbeitsgericht Stuttgart haben mit Beschluss vom 28.4.2020-3 BVGa 7/20 entschieden, dass der Arbeitgeber, bevor er seine Beschäftigten zurückholt, den Betriebsrat beteiligen muss (ebenfalls so: Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 28.4.2020-4 BVGa 3A/20, Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 27.4.2020-46 AR 50030/20, Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 24.4.2020-2 BVGa 4/20).

Das Arbeitsgericht hat dies im Eilverfahren damit begründet, dass Fragen des Arbeits-und Gesundheitsschutzes zu klären, Dienstpläne erstellt werden und möglicherweise auch eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden müssen.

Die Gerichte sind der Meinung, dass das hohe Infektionsrisiko durch den Corona-Virus die Gesundheit der Beschäftigten gefährde. Daher müssen Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen, bevor sie ihre Beschäftigten auffordern, wieder in ihre Betriebe zurückzukehren.

Der Betriebsrat besitzt nach dem  Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsrechte, die der Arbeitgeberunbedingt  beachten muss. Tut er das nicht, stellt das eine Verletzung seiner Pflichten dar, die der Betriebsrat nicht hinnehmen muss.

Sind betriebsbedingte Kündigungen wegen der Maßnahmen denkbar ?

Betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der Corona-Krise sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Christian Steffgen muss von einem dauerhaften und nicht mehr nur vorübergehenden Wegfall des Arbeitsplatzes auszugehen sein.

Solange unklar ist, wie lange die Aufträge fehlen oder Betriebsschließungen aufrecht erhalten bleiben, sollten Arbeitnehmer sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann es einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus § 1a KSchG geben.

Soll ein Auflösungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen werden ?

Viele Betriebe bieten aufgrund der Auftragslage Abfindungsverträge an. Die wirtschaftliche Situation war für viele Betriebe schon vor der Krise sehr angespannt. Einige Betriebe bieten jetzt Abfindungsverträge an. Ob ein solcher Vertrag angemessen ist oder ob sich im Kündigungsschutzprozess eine bessere Abfindung erzielt werden kann, lässt sich nicht generell sagen. Hier kommt es auf die Einzelheiten in der Person des Beschäftigten, sein persönliches Umfeld, die Dauer der Betriebsangehörigkeit ua an.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Rechtsanwalt Steffgen verfügt über fast 20 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war von von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten und auch die Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe informieren.

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