Corona und das Reiserecht

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In den vergangenen Wochen haben mich eine Vielzahl von Anfragen im Bereich des Reiserechts erreicht. Zumeist war der Sachverhalt ähnlich: 

Es wurden Reisen gebucht und bezahlt, diese mussten aufgrund der Corona-Pandemie storniert werden. Nun weigert sich der Reiseveranstalter (bei einer Pauschalreise), die Fluggesellschaft oder das Hotel, den Reisepreis zu erstatten. Bestenfalls solle man sich mit einem Gutschein begnügen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. 

Im Folgenden gehe ich kurz auf die Rechtslage bei Pauschalreisen sowie bei Buchungen für einzelne Leistungen bei Fluggesellschaften, Hotels und Ferienwohnungen ein. Insbesondere interessant ist die Rechtslage, wenn eine Ferienwohnung im Ausland gebucht wurde. Auch dazu weiter unten.  

I. Pauschalreisen

Bei einer Pauschalreise gelten die §§ 651a ff. BGB. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise vorliegen, so der Wortlaut des Gesetzes. 

Das bedeutet: Sie haben bei der XY GmbH (Reiseveranstalter) Flug und Hotel gebucht. Das sind zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Hier liegt also eine Pauschalreise vor.

Sofern eine Pauschalreise vorliegt, durften sowohl der Reiseveranstalter wie auch der Reisende aufgrund der Corona Pandemie – insbesondere wegen der weltweiten Reisewarnung – zurücktreten. 

Tritt der Reisende zurück, kann der Reiseveranstalter zwar grundsätzlich eine angemessene Entschädigungsleistung (Stornogebühr) verlangen. Dies gilt aber nicht, wenn die Stornierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Corona) vorgenommen wurde. Tritt der Reiseveranstalter von sich aus zurück, kommt eine solche Gebühr nicht in Betracht.

Demnach hat der Reisende einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises bei einer aufgrund von Corona stornierten Pauschalreise. Die Rückzahlung ist nach § 651h Abs. 5 BGB innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung zu zahlen. Diese Rückzahlung ist in Geld zu leisten. Ein Gutschein muss nicht anerkannt werden. Zwar hat die Regierung entsprechende Pläne auf den Weg gebracht, dies ist aber von der EU gestoppt wurden. 

Die Erfahrung der letzten Monate hat gezeigt, dass Reiseveranstalter auf das Verlangen nach Rückzahlung durch die Reisenden selbst nicht reagieren. Meist kommt doch nur der Gutschein oder der Reisende wird insgesamt vertröstet. Haben Sie bereits ein Schreiben versendet und nach 2 Wochen keine Rückzahlung erhalten, setze ich Ihr Recht für Sie durch. Melden Sie sich noch heute.

II.

Wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern nur einen Flug, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises. 

Hinsichtlich von annullierten Flügen ergibt sich das aus der Fluggastrechteverordnung. Hier muss die Gesellschaft den Flugpreis sogar innerhalb von 7 Tagen erstatten. Auch insoweit gilt, dass ein Gutschein nicht akzeptiert werden muss. Derzeit versuchen viele Fluggesellschaften weiterhin, ihre Passagiere mit Gutscheinen zu kompensieren und lehnen die Rückzahlung in Geld mit Standardschreiben ab. Auch hier sollten Sie ein erstes Schreiben verfassen und nach Fristablauf anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

III.

Spannend ist nun die Frage, wie es sich verhält, sofern man nur ein Hotel oder eine Ferienwohnung gebucht hat. 

Soweit die Ferienwohnung oder das Hotel sich in Deutschland befand und die Buchung den Zeitraum umfasste, in welcher Reisen zu touristischen Zwecken verboten waren, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises. Der Jurist spricht hier von dem "Wegfall der Geschäftsgrundlage". 

Sofern Sie von sich aus zurücktreten, obwohl Reisen wieder möglich und erlaubt sind (etwa wegen Angst vor Corona) sieht es dagegen schlechter aus. Hier kann der Vermieter tatsächlich an Stornogebühren festhalten. Insoweit ist der Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Vertragsbedingungen einzusehen und zu bewerten. Hierbei unterstütze ich Sie gerne. 

Was nun, wenn sich ein Hotel oder eine Ferienwohnung im europäischen Ausland befindet? An der Stelle finde ich es erschreckend, welche Informationen sich im Internet befinden – teilweise sogar von namhaften Verbänden und Vereinigungen. Mehrfach habe ich nun gelesen, dass in diesem Falle ausschließlich jeweils das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in welchem das Hotel/die Ferienwohnung liegt, dort auch ggf. geklagt werden müsse.

Beide Aussagen sind so aber nicht vollständig. Denn wenn Sie Verbraucher (also Privatperson) sind und bei einem Unternehmer im europäischen Ausland gebucht haben, kann dennoch deutsches Recht zur Anwendung kommen. Und zwar dann, wenn sich das Angebot des Unternehmers auf Deutschland oder auf mehrere Staaten ausrichtet. Das bedeutet: Wenn ein italienisches Hotel im Internet z. B. auf Deutsch wirbt, oder sein Angebot auf irgendeine andere Art und Weise auf Deutschland ausrichtet, gilt Artikel 6 Abs. 1 (b) der Rom-I-Verordnung und somit deutsches Recht.

Gleiches gilt, wenn Sie eine Ferienwohnung in den Niederlanden oder in Belgien gemietet haben, der Anbieter Unternehmer ist und in Deutschland wirbt oder auf seiner Homepage auf Deutsch wirbt oder etwa deutsche Vertragsbedingungen verschickt.

Selbst wenn Sie also nur ein Hotel oder nur eine Ferienwohnung im europäischen Ausland gebucht haben, sollten Sie den Fall kritisch durchleuchten lassen. In den meisten Fällen gilt meiner Erfahrung nach deutsches Recht, sodass ich Ihren Anspruch für Sie geltend machen kann.

Sollte es zur Klage kommen, kann in diesem Fall an Ihrem Wohnort geklagt werden. So will es europäisches Recht (Art. 18 EuGVVO).

In allen oben genannten Fällen stehe ich Ihnen mit Erfahrung zur Seite. Melden Sie sich gerne noch heute.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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