Großeltern und Umgangsrecht mit Enkeln: Kindeswohl im Fokus

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Viele Großeltern haben eine starke Bindung zu ihren Enkeln und auch regelmäßigen Kontakt mit ihnen. Etliche Großeltern sind sogar fester Bestandteil des Alltags von Enkelkindern. Da verwundert es nicht, dass das Gesetz Großeltern grundsätzlich auch ein Umgangsrecht mit Enkeln einräumt.

Dieses Umgangsrecht kennt jedoch enge Grenzen. Denn der Umgang mit den Großeltern muss für die Kinder positive Effekte haben. Kommt es wegen Streitigkeiten zwischen Eltern und Großeltern der Kinder zu Loyalitätskonflikten oder mischen sich die Großeltern in die Erziehung der Enkel ein – und das gegen den bekannten Willen der Eltern! – kann ein gelebtes Umgangsrecht vom Familiengericht entzogen werden.   

Umgangsrecht der Großeltern gesetzlich geregelt  

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in erster Linie das Umgangsrecht von Eltern und Kindern. Denn Eltern und Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, Zeit miteinander zu verbringen (§ 1684 Abs. 1 BGB). Besonders relevant ist das Umgangsrecht von Eltern und Kindern deswegen bei Kindern getrennter Eltern.

Aber auch Großeltern haben nach § 1685 Abs. 1 BGB – wie Geschwister – ein Umgangsrecht, das sie gerichtlich einklagen können, wenn der Umgang verwehrt wird. Allerdings kennt das Umgangsrecht der Großeltern eine enge Grenze: Nur wenn der Umgang mit den Enkeln für die Enkel förderlich ist – also dem Kindeswohl dient – und zwischen den Großeltern und Enkelkindern eine Bindung besteht, können Großeltern darauf bestehen, mit den Kindern Zeit zu verbringen. Dass eine an sich „tragfähige Bindung der Kinder zu den Großeltern besteht“, reicht laut BGH (BGH, 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16) nicht dafür aus, dass Großeltern Umgang einfordern können.

Kein Umgangsrecht bei Missachtung des „Erziehungsprimats“  

Und auch sonst gilt in der Rechtsprechung, dass der Umgang der Großeltern dem Kindeswohl nicht nur „nicht schaden“ darf. Vielmehr muss der Umgang das Kindeswohl fördern. Davon ist laut BGH nicht auszugehen, wenn Eltern und Enkel sich zwar gut verstehen, die Großeltern aber das sog. Erziehungsprimat der Eltern unterwandern. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Großeltern sich wissentlich in die Erziehung der Enkel entgegen der Ansichten der Eltern einmischen.

Noch stärkerer Ausdruck der Missachtung des Erziehungsprimats der Eltern ist es – so im oben genannten Fall des BGH – wenn Großeltern die Eltern wegen vermeintlich fragwürdiger Erziehungsmethoden z.B. beim Jugendamt „anschwärzen“. Da der vermeintlich gut gemeinte Hinweis der Großeltern vollkommen haltlos war, entzogen die Richter in diesem Fall den Großeltern auch das Umgangsrecht mit den Enkeln.

Aktive Einmischung führt zu Entziehung des Umgangsrecht  

Und auch wenn Großeltern aktiv die Erziehung der Eltern unterwandern – also zu Erziehungsmaßnahmen greifen, die wissentlich gegen den Willen der Eltern sind – dürften deutsche Gerichte dazu neigen, den Großeltern den Umgang mit den Enkeln zu untersagen bzw. zu entziehen.  

Das betrifft einerseits allgemeine Erziehungsmaßnahmen. Vor allem aber, wenn es um die Gesundheit der Kinder geht, dürften Gericht nur wenig Spaß verstehen, z.B. wenn Großeltern unabgestimmt Medikamente verabreichen oder bisher gegebene Medikamente nicht verabreichen.

In einem solchen Fall können Enkel und Großeltern sich noch so gut verstehen, die Bindung kann noch so gut sein: Ein solches Verhalten würden wohl auch die höchsten deutschen Richter damit quittieren, dass den Großeltern der (weitere) Umgang mit den Enkelkindern versagt wird. Immerhin ist ein solches Verhalten nicht nur nicht dem Kindeswohl dienlich, sondern ist eine Gefährdung des Kindeswohls.

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