Kündigungsschutz - auch 2023 top aktuell

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In den Medien wird wieder vermehr über Massenentlassungen und Kündigungen gesprochen, beispielsweise bei einem großen Automobilhersteller in Köln. Die Covid-Pandemie hat eine Vielzahl von Unternehmen geschwächt, sodass auch kleine und mittelständischere Unternehmen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen aussprechen mussten. War die Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für viele Unternehmen der einzige Weg, das Unternehmen auf dem Markt zu halten, haben andere Firmen unter dem Vorwand der Pandemie Kündigungen aus reinem Interesse an der Profitsteigerung ausgesprochen. Haben Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten? Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten. Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, empfiehlt es sich stets, einen Anwalt der im Bereich Kündigungen tätig ist, zur Rechtslage zu befragen.


I. Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutz ist nicht auf alle Fälle anwendbar. Grundsätzlich müssen im Betrieb zur Zeit der Kündigung mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Auszubildende und PraktikantInnen zählen dabei nicht, eben so wenig die InhaberInnen. Wird die Schwelle von 10 Mitarbeitenden nicht überschritten,  können solche Kleinbetriebe innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist meist problemlos kündigen. Eine solche Kündigung ist dann nur angreifbar, wenn sie gegen gute Sitten verstößt (sie also beweisbar wegen Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Nationalität, etc. ausgesprochen wurde) oder besonderer Kündigungsschutz besteht, beispielsweise bei Schwangerschaft. 

Hat ein Betrieb aber mindestens 10,25 Mitarbeitende (nicht in Vollzeit beschäftigte MitarbeiterInnen werden zu 0,5 oder zu 0,75 gerechnet) gilt das Kündigungsschutzgesetz. Der Betrieb darf dann nur noch kündigen, wenn entweder dringende betriebliche Gründe vorliegen oder das Verhalten des/der Mitarbeitenden Anlass hierzu gibt. 

II. Ordentliche Kündigung - außerordentliche Kündigung

1. Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung kann nur erfolgen, wenn dem/der Mitarbeitenden ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, wie z. B. Arbeitsverweigerung, Diebstahl, ständiges Zuspätkommen.  Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Schalten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ein. Wir beraten Sie gerne dazu, ob die Kündigung wirksam ist. In vielen Fällen hätte der Betrieb zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel aussprechen müssen. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Anwalt für Arbeitsrecht erreicht, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, die fristlose Kündigung also unwirksam ist. Eventuell ist auch die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung möglich, was in vielen Fällen eine Abfindung nach sich zieht.

2. Ordentliche Kündigung - betriebliche Gründe

Die ordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Betrieb plausible Gründe vorträgt, warum die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. Dies können einerseits betriebliche Gründe sein, wenn der Betrieb beispielsweise Aufträge verliert und nicht mehr alle Beschäftigten halten kann. In diesen Fällen ist es unbedingt notwendig, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit der Prüfung der Kündigung zu beauftragen. Denn eine solche betriebsbedingte Kündigung setzt eine Sozialauswahl voraus. Der Betrieb muss sorgfältig prüfen und abwägen, für welche(n) Mitarbeiter/in die Kündigung sozial am verträglichsten ist. Hierbei sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die familiäre Situation zu beleuchten. 

Der kündigende Betrieb muss beweisen, dass a) wirklich solche Gründe vorliegen und b) eine Sozialauswahl getroffen wurde. Gelingt ihm dies nicht,  kann das Arbeitsgericht feststellen, dass die Kündigung unwirksam ist. In den meisten Fällen wird in einem ersten Termin am Arbeitsrecht eine Abfindung vereinbart - so können sich beide Seiten einen länger dauernden Arbeitsgerichtsprozess ersparen. Mit einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Bereich Kündigung und Abfindung haben Sie an dieser Stelle bessere Chancen. 

3. Ordentliche Kündigung - personenbezogene Gründe

Eine Kündigung kann auch auf Gründen beruhen, die in der Person des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin liegen. Ein Paradebeispiel ist hier die Kündigung wegen Krankheit. Es ist ein Irrglaube, dass eine Kündigung während oder wegen Krankheit nicht ausgesprochen werden darf.  Die Gerichte haben genaue Kriterien erarbeitet, wann eine Kündigung wegen Krankheit erlaubt ist. Haben Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten? Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen wir Ihre Kündigung wegen Krankheit. Es muss z.B. geprüft werden, wie oft und in welcher Dauer die Krankheit aufgetreten ist, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorhanden ist und genutzt wurde, ob Sie ggf. eine andere Tätigkeit im Betrieb ausüben können. 

III. Ablauf des Verfahrens

Es ist wichtig, dass Sie uns unverzüglich nach Erhalt der Kündigung kontaktieren. Denn um gegen die Kündigung vorzugehen, haben Sie genau 21 Tage Zeit. In dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage bei Gericht eingegangen sein.

1. Erstgespräch

Wir führen in unserer Kanzlei für Arbeitsrecht zunächst ein erstes Gespräch und prüfen die Erfolgsaussichten einer Klage. Selbstverständlich kann das Gespräch auch per Videotelefonie stattfinden. 

Wir sind ehrlich - wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, teilen wir Ihnen dies direkt mit.

Wir sind transparent - wir teilen Ihnen von Anfang an mit, welche Kosten entstehen und welche Mehrkosten entstehen können. Wir arbeiten mit jeder Rechtsschutzversicherung zusammen.

Wir sind ergebnisorientiert - wir besprechen genau mit Ihnen, welches Ziel Sie verfolgen und erarbeiten gemeinsam eine Strategie.

2. Gerichtliches Verfahren

Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine Kündigungsschutzklage angebracht ist, reichen wir diese für Sie bei Gericht ein. Das Gericht wird innerhalb kurzer Zeit einen sogenannten Gütetermin bestimmen. Zu diesem Termin können Sie mitkommen - müssen es aber nicht. In diesem ersten Termin wird versucht, dass Verfahren durch gütige Einigung zu erledigen, einen sogenannten Vergleich. Meist hat der Vergleich die Zahlung einer Abfindung zum Inhalt. Zusätzlich wird oft auch geregelt, dass ein Zeugnis mit gutem Inhalt erstellt werden muss. In der Regel hat der Rechtsanwalt dann 14 Tage Zeit, um das Ergebnis mit dem Mandanten/der Mandantin zu besprechen. Sind Sie nicht einverstanden, kann der Vergleich in dieser Frist widerrufen werden.

Ist dies der Fall oder kommt eine Einigung erst gar nicht zustande, bestimmt das Gericht einen sogenannten Kammertermin. In diesem müssen Sie selbst erscheinen, allerdings auch eine verantwortliche Person des kündigenden Betriebs. Ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter (die Kammer) entscheiden dann über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Auch in diesem Termin kann noch ein Vergleich geschlossen werden. Vorher erhalten beide Seiten noch die Möglichkeit und die Pflicht, sich schriftlich zu allem zu äußern. 

IV. Fazit

Wenn Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, lohnt sich ein Gespräch mit uns immer. Eine erste kurze Einschätzung, die gerne auch am Telefon erfolgen kann, kostet Sie nichts. Scheuen Sie sich daher nicht, uns anzurufen. Selbst wenn sich eine Klage gegen den Arbeitgeber nicht lohnt, können wir Sie bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnis unterstützen. Es ergeben sich regelmäßig Folgefragen wie z.B.

- haben Sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung

- ist das Zeugnis rechtlich in Ordnung

- haben Sie sämtliche benötigen Unterlagen erhalten

Bei all diesen Fragen beraten unsere erfahrenen Anwälte Sie gerne und zielführen. 

Rufen Sie uns gerne unter 0211 868 060 90 an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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