Corona-Verordnungen: Wie man sich als Unternehmer gegen die Regelungen wehren kann!

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Um die Ausbreitung des Coronavirus zu hemmen, haben die Länder Allgemeinverfügungen und Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen, welche unter anderem mit weitreichenden Einschränkungen für Unternehmerinnen und Unternehmer verbunden sind.

Die Unternehmer, unabhängig ob Hotel- oder Restaurantbetreiber, Einzelhändler, Frisöre, Messeveranstalter oder der Einzelhandel, sehen sich mit blanker Existenzangst konfrontiert. Die umfangreichen Grundrechtseinschränkungen der staatlichen Regelungen können rechtsstaatlich überprüft werden und sollten es auch. Der Rechtsweg ist eröffnet und unsere Kanzlei kann diesen mit Ihnen beschreiten.

Rufen Sie uns an und lassen Sie sich beraten. Wir zeigen Wege auf von der direkten Klage gegen die staatlichen Maßnahmen bis zu den folgenden Schadensersatzansprüchen für die Umsatzausfälle.

Kann ich mich gegen die Schließung meines Geschäfts wehren?

Wie jeder staatliche Eingriff in die Grundrechte seiner Bürger, sind auch diese Maßnahmen gerichtlich überprüfbar. Ihre Rechtmäßigkeit ist in Fachkreisen umstritten. Die Länder stützen die Ladenschließungen auf § 28 IfSG. Ob damit aber eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die dem weitreichenden Eingriff in die Berufsfreiheit genügt, ist offen. Auch in Krisen gilt, dass der Rechtsstaat nicht nur richtig, sondern auch rechtmäßig handeln muss. Die Verwaltungsgerichte in Hamburg und Schleswig-Holstein haben die Schließung von Einzelhandelsgeschäften (Az.: 10 E 1380/20) und Ferienwohnungen in gerichtlichen Eilverfahren bereits bestätigt. Bei Eilverfahren wird jedoch nur geprüft, ob die Maßnahme wahrscheinlich rechtmäßig ist oder nicht. Sie beziehen sich auch nur auf die bestimmte Maßnahme in dem jeweiligen Bundesland.

Wie sind meine Chancen vor Gericht?

Es liegt noch keine endgültige Klärung der offenen Rechtsfragen vor. Es wird hier um fachkundige Argumentation und die Betrachtung des Einzelfalls gehen. Unserer Erfahrung nach finden sich gerade in Verordnungen, die unter starkem Zeitdruck erlassen wurden, oft handwerkliche Mängel. Eine konkrete Chanceneinschätzung ist schwer möglich, doch die Alternativen zur Klage sind kaum gegeben.

Kann ich Schadenersatz für die Corona-Ladenschließung verlangen?

Eine ganz andere Frage ist, wer den finanziellen Schaden der Geschäftsschließungen zu tragen hat. Die Behörden haben bereits angekündigt, dass sie nicht der Ansicht sind, Schadensersatz leisten zu müssen und verweisen auf Darlehensprogramme. So eindeutig ist die rechtliche Lage jedoch nicht. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist unserer Auffassung nach nicht abwegig. Von den Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, auf das die Länder ihre Corona-Maßnahmen stützen, sind allgemeine Betriebsschließungen nicht erfasst. 

Nur bei für den einzelnen Betriebsinhaber angeordneter Quarantäne steht dem Unternehmer oder Selbstständigen ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall oder Hilfe bei Existenzgefährdung zu. Dies dürfte in den seltensten Fällen vorliegen. Dies ist aber nicht überraschend, da sich das Gesetz an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richtet und nicht an gesunde Dritte. Für von gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen in Anspruch genommenen Personen, von denen die Gefahr weder selbst noch von ihren Sachen ausgeht, gibt es im deutschen Recht Schadensersatzansprüche. Und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen rechtmäßig waren oder nicht.

Wir sind jedoch der Auffassung, dass aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossenen Betrieben solche Entschädigungsansprüche zustehen können. Uns ist bewusst, dass in Anbetracht der enormen Summen, die der Staat aufwenden müsste, um diese Schäden zu begleichen, die Durchsetzung nicht einfach sein wird. Da in diesem Rechtsstaat der Zweck aber nicht die Mittel heiligt, glauben wir aber mit unseren guten rechtlichen Argumenten Gehör zu finden.

Wofür bekomme ich Schadensersatz beim Öffnungsverbot?

Der Schadensersatz umfasst solche Vermögensschäden, die auf dem Erlass der Öffnungsbeschränkungen und Ladenöffnungsverbote beruhen. Das können sein: weiterlaufende Betriebskosten, wie Miete und Lohn für Angestellte, Waren, die verderben oder nicht mehr abgesetzt werden können und unter Umständen sogar entgangener Gewinn.



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