Coronabedingte Kündigung: Fristlose Kündigung nach absichtlichem Anhusten ist grundsätzlich gerechtfertigt

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Absichtliches Anhusten kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im April 2020 entschieden, Az. 3 Sa 646/20.

Sachverhalt vereinfacht:

Der Kläger war als Mechaniker bei einem Unternehmen angestellt, welches sich wegen des bestehenden Corona-Virus im März 2020 mit einem Pandemieplan aufstellte. Der Pandemieplan enthält unter anderem Regelungen zu einem Abstandsgebot sowie das Verhalten bei einem Niesen sowie Husten. Die Mitarbeiter haben nach dem Pandemieplan den Mund sowie Nase bei einem Husten zu bedecken, oder dies in den Ärmel vorzunehmen. Über die Regelungen im Einzelnen wurden die Mitarbeiter umfassend über diverse Wege informiert.

Dem Kläger wurde Anfang April 2020 außerordentlich fristlos gekündigt. Das Unternehmen begründete die Kündigung damit, dass sich der Kläger mehrfach nicht an die bestehenden Hygieneregeln und den Pandemieplan gehalten hat. Er habe des Öfteren signalisiert, die Pandemieregeln nicht ernst zu nehmen. Der Kläger griff gegen den Willen eines Kollegen diesen an den Arm und verstoß hiermit gegen die Abstandsregelungen. Ferner habe er einen Kollegen absichtlich, mit einem Abstand von weniger als einer Armlänge angehustet und danach geäußert, er hoffe sein Kollege bekäme daraufhin Corona.

Ob der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls wirklich an einer Covid-Erkrankung litt, ist unklar.

Vor Gericht äußerte der Kläger, er habe - entgegen der Darstellung seines ehemaligen Arbeitgebers - ungeplant mit genügend Abstand husten müssen. Als sich dann der besagte Kollege belästigt gefühlt habe, erwiderte der Kläger im übertragenen Sinne er solle sich beruhigen, er bekäme schon kein Corona.

Urteil: Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des klagenden Arbeitnehmers statt. Es begründete diese Entscheidung damit, dass die beklagte Arbeitgeberin den eigenen vorgetragenen Sachverhalt ausreichend beweisen müsse. Außerdem sei der Nicht-Einhaltung des Sicherheitsabstandes mit einer Abmahnung genüge getan.

Würde sich der Sachverhalt so abgespielt haben, wie die Beklagte vorgetragen hat, so wäre eine fristlose außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Denn wer absichtlich einen Kollegen anhustet um eine Infizierung herbeizuführen und die Hoffnung einer Infizierung auch ausspricht, verletzt nicht nur unerheblich Rücksichtspflichten, die in einem Arbeitsverhältnis bestehen. Außerdem argumentierte das Gericht, spricht sich der Arbeitnehmer gegen die Einhaltung des Pandemieplans aus, so gestalte sich eine Abmahnung in solch einen Fall entbehrlich.

Das absichtliche Anhusten kann die außerordentliche fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eine Abmahnung kann unter Umständen entbehrlich sein. ACHTUNG: Die Beweislage ist hier entscheidend. 

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Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

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