Coronatest- und Maskenverweigerer verlieren gegebenenfalls Vergütungsanspruch

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Nach wie vor hat die Corona Pandemie erhebliche Auswirkungen Im Bereich des Arbeitsrechts. Mittlerweile liegen mehrere  arbeitsgerichtliche Entscheidungen vor, die sich unter anderem damit beschäftigen, ob Arbeitnehmer die das Tragen einer Maske ( auch mit Attest)  oder einen Coronatest verweigern, ihren Vergütungsanspruch verlieren können.

Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 26.10.2021, 9 Sa 332/21 folgendes entschieden: Eine Arbeitnehmerin war Musikerin bei der Bayerischen Staatsoper. Der dort einschlägige Tarifvertrag erlaubte es dem Arbeitgeber, bei gegebener Veranlassung eine Untersuchung auf das Fehlen von ansteckenden Krankheiten zu verlangen. Im Hinblick auf die Corona Pandemie wurde die Vorlage eines PCR-Tests von den Mitarbeitern gefordert. Die Arbeitnehmerin verweigerte dies. Sie wurde daraufhin nicht beschäftigt. Die Arbeitnehmerin hat Verzugslohn eingeklagt, weil sie der Meinung war, der Arbeitgeber müsse sie bezahlen auch wenn er die Arbeitsleistung nicht annehme. Das LAG München sah dies anders. Die Verweigerung zur Durchführung des Tests bedeutet, dass die Arbeitnehmerin nicht leistungswillig im Rahmen des Arbeitsvertrages war. Sie hatte daher kein Vergütungsanspruch..

Das LAG Hamburg hat mit Urteil vom 13.10.2021, 7 Sa 23/21 folgendes entschieden: Im Betrieb des Arbeitgebers, einer Bank, war das Tragen von Masken angeordnet. Der Arbeitnehmer legte ein Attest vor, das ihn aus gesundheitlichen Gründen von Tragen einer Maske befreite. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin nicht beschäftigt und machte ebenfalls Verzugslohn geltend. Auch hier erhielt der Arbeitnehmer kein Geld. Die Anordnung zum Tragen einer Maske war rechtmäßig. Da der Arbeitnehmer eine solche nicht tragen wollte oder konnte, hat er seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbieten können und erhält kein Geld.

Das LAG Köln hat mit Urteil vom 12.4.2021, 2 SaGa 1/21 folgendes entschieden: Auch hier legte der Arbeitnehmer ein Attest vor, wonach er keine Maske tragen könne. Der Arbeitgeber hatte berechtigt das Tragen von Masken angeordnet und den Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Der Arbeitnehmer wollte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sein Recht auf Arbeit im Homeoffice durchsetzen. Dies wurde abgelehnt.

Diese drei zweitinstanzlichen Urteile belegen, dass Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts im Interesse des Gesundheitsschutzes Maßnahmen anordnen dürfen, im Rahmen der Corona Pandemie sind dies insbesondere das Durchführen von Testungen und das Tragen von Masken. Arbeitnehmer riskieren, wenn Sie sich verweigern, ihren Beschäftigungsanspruch und auch ihren Vergütungsanspruch.



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