Corona – Bußgeld / Strafen in Bayern

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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales haben aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19 bzw. SARS-CoV-2) Betriebsuntersagungen sowohl viele Veranstaltungsverbote ausgesprochen und vorläufige Ausgangsbeschränkungen verhängt. Was in Bayern (noch) erlaubt und was verboten ist, finden Sie in meinem gesonderten Rechtstipp.

Zudem haben das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration sowie das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Bußgeldkatalog vorgelegt, der seit dem 27.03.2020 in Kraft ist. Nachfolgend finden Sie die möglichen Strafen und Geldbußen gegen Einzelpersonen, Betreiber/Wirte/Geschäftsführer und Firmen. Welche Strafen und Bußgelder drohen nun?

1. Es können u. a. folgende Straftatbestände verwirklicht werden:

Für die Abhaltung von oder Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Im Falle von Fahrlässigkeit, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Dasselbe gilt, wenn in Gruppen gegen die Ausgangsbeschränkung verstoßen wird, weil dann auch ein Verstoß gegen das Versammlungsverbot vorliegt. 

Wer eine Einrichtung betreibt, die der Freizeitgestaltung dient, muss mit der gleichen Strafe rechnen, wenn in der geschlossenen Einrichtung eine verbotene Veranstaltung stattfindet. Ebenso wird bestraft, wer einen Gastronomiebetrieb betreibt, wenn in der geschlossenen Gaststätte eine verbotene Veranstaltung stattfindet.

Für die falsche Versicherung an Eides statt ist in § 156 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Wenn die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verbietet und Badeanstalten oder Kindertageseinrichtungen oder -horte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime oder Ferienlager schließt, kann ein Verstoß hiergegen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.

2. Diese Bußgelder sind in Bayern möglich

Zuwiderhandlungen gegen die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 sind als Ordnungswidrigkeiten allgemein mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Darüber hinaus hat Bayern einen konkreten Bußgeldkatalog erlassen.

a) Bußgelder gegen jeden Bürger

Wird zwischen Personen (die im gleichen Haus lebenden Personen ausgenommen) der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten, droht ein Bußgeld in Höhe von 150,00 €.

Dasselbe gilt für denjenigen, der das eigene Haus/die eigene Wohnung ohne Vorliegen triftige Gründe verlässt.

Wer ein Krankenhaus o. ä. besucht, ohne dass eine Ausnahme vorliegt, muss mit einer Geldbuße von 500,00 € rechnen. Das gleiche gilt für den Besuch vollstationärer Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie von Altenheimen oder Seniorenresidenzen.

Wer eine schulische oder vergleichbare Einrichtung zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschließlich Mittagsbetreuung, betritt muss, wenn er strafmündig ist (sonst gegebenenfalls der Sorgeberechtigte) mit einer Geldbuße von 150,00 € rechnen. Unter Umständen kann gegen den Sorgeberechtigten sogar eine Geldbuße von 500,00 € verhängt werden.

Wer sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und in den folgenden 14 Tagen eine Hochschule betritt, gegen den kann eine Geldbuße von 500,00 € verhängt werden.

b) Bußgelder gegen Betriebsinhaber/Wirte/Geschäftsführer u. a.

Wer eine Einrichtung, die nicht der notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dient, betreibt, gegen den ist ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 € zu verhängen.

Derjenige, der ein Ladengeschäft des Einzelhandels öffnet, ohne dass eine Ausnahme vorliegt, muss mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 € rechnen.

Wer trotz Verbot einen Gastronomiebetrieb öffnet und keine nur mitnahmefähigen Speisen abgibt, dem droht ebenfalls eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 €.

Wird der Mindestabstand zwischen den Gästen in Gaststätten beim Abholen der Speisen nicht eingehalten, muss der Betreiber mit einem Bußgeld von 500,00 € rechnen.

Wird die Anzahl der zulässigen Personen beim Abholen von Speisen (maximal 30) überschritten, ist eine Geldbuße gegen den Betreiber in Höhe von 500,00 € fällig.

Bei den Dienstleistungsbetrieben der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten, können Bußgeld von 500,00 € gegen den Betreiber verhängt werden.

Werden in schulischen Einrichtungen Unterricht, Veranstaltungen Studienbetrieb oder Betreuungsangebot abgehalten, ohne dass eine Ausnahme oder Notbetreuung gegeben ist, beträgt die Regel Geldbuße 2.500,00 €.

c) Bußgelder gegen Firmen und Unternehmen

Bußgelder können nicht nur gegen den Betreiber, sondern teilweise auch gegen die jeweilige Firma verhängt werden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll die Geldbuße in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

3. Fazit

Wie Sie sehen, kann man aktuell in vielen Fällen ein Bußgeld bekommen oder sogar einen Straftatbestand verwirklichen. Am besten ist es, wenn Sie sich gleich melden, sobald Ihnen von den Ermittlungsbehörden auch nur der Vorwurf gemacht wird, dass Sie sich falsch verhalten haben. 

Zum Vorwurf selbst sagen Sie am besten nichts, solange Sie nicht mit RA Hamm gesprochen haben. Nutzen Sie hierfür gerne auch das Kontaktformular und melden Sie sich frühzeitig.

RA Hamm hat sich seit Jahren auf die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Behörden, sondern rufen Sie RA Hamm gleich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann. RA Hamm hilft in Strafverfahren und Bußgeldsachen – in ganz Bayern und Deutschland.

Bleiben Sie gesund!

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte



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