Coronavirus / Covid-19-Pandemie und Arbeitsrecht

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Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, welche Auswirkungen die Verordnungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, der sogenannten Corona-Pandemie auf ihr Arbeitsverhältnis hat. Ein Großteil der Arbeitnehmer wurde bereits in Kurzarbeit geschickt, für einen weiteren Teil steht diese noch bevor. Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld (Kug) müssen zunächst Überstunden und Urlaub aus dem vergangenen Jahr abgebaut werden. Erst dann darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Dabei erfolgt die Zahlung des Kug in Höhe von 60 bzw. 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgeltes zzgl. 80 % der Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber. 

Dieser ist zur Auszahlung des Kug an den Arbeitnehmer und zur Meldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle verpflichtet. Wer für die Zeit der Kurzarbeit bereits Urlaub beantragt und bewilligt erhalten hatte, hat diesen auch anzutreten. Für diese Zeit erhält er aber das ganz normale Urlaubsentgelt weiter und kein Kug! Wer im Krankengeldbezug ist, für den ruht der Anspruch auf KG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Für Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und Entgeltfortzahlung erhalten, gilt bei vollständiger Kurzarbeit, dass diese nur noch Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes erhalten; bei Verkürzung der tägl. AZ gilt dasselbe für die durch Kurzarbeit ausgefallene Zeit und im Übrigen erhält der Erkrankte Entgeltfortzahlung. 

Es wird sicher auch Arbeitgeber geben, welche die derzeitige Situation für die Kündigung unliebsamer Mitarbeiter nutzen wollen. Dies ist jedoch auch bei angespannter wirtschaftlicher Lage nicht ohne Weiteres und nur unter der Beachtung der gesetzlichen Regelungen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich.


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