Coronavirus: Welche Rechte habe ich als Reisender?

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Inzwischen hat sich das Coronavirus auch in Europa ausgebreitet. Das Auswärtige Amt hat einerseits für einige Regionen Reisewarnungen oder Reisehinweise ausgesprochen. Andererseits verhängen auch immer mehr Länder gegen Reisende aus dem Schengen Abkommen Einreiseverbote. 

Was mache ich, wenn ich bereits eine Reise gebucht habe?

Zunächst hängt die Rechtslage davon ab, ob es sich um eine Pauschalreise oder um eine Individualreise handelt.

Ich habe eine Pauschalreise gebucht

Bei Pauschalreisen besteht das Recht, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.

Das wird zum Beispiel angenommen, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das Reiseziel ausgesprochen hat, oder wenn das Reiseziel unter behördlicher Quarantäne gesetzt worden ist. Dann können Sie grundsätzlich kostenlos stornieren. Ihr bereits gezahltes Geld erhalten Sie zurück. Als Pauschalreise gilt übrigens auch eine Kreuzfahrt, selbst dann, wenn Sie die An- und Rückreise selbst organisieren. Denn bereits bei der Kreuzfahrt an sich handelt es sich um eine Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne des Pauschalreiserechts.

Ich habe eine Individualreise gebucht

In vielen Fällen werden die Flüge bereits von den Fluggesellschaften abgesagt. Dann ist die Rechtslage eindeutig: Storniert die Fluggesellschaft selbst, dann erhalten Sie auch Ihr Geld zu.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihnen in diesen Fällen sogar Entschädigungsansprüche wegen Flugausfalls zustehen. Denn zu unterscheiden ist, ob die Fluggesellschaft den Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen abgesagt hat.

Ansonsten sind Sie auf die Kulanz der jeweiligen Fluggesellschaft angewiesen. 

Für individuelle Hotelbuchungen kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen sowie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Jedenfalls dann wenn für das Hotel Quarantäne verhängt worden ist oder es aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht mehr zugänglich ist, besteht jedoch ein Rücktrittsrecht.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger sieht es als wichtig an, dass Reisende jetzt nicht vorschnell stornieren, sondern sich erst einmal fachlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einholen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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