Coronavirus: Wer zahlt bei Virus-Verdacht, Quarantäne und beruflichem Tätigkeitsverbot?

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1. Coronavirus-Erkrankung und Entgeltfortzahlung

Bei Erkrankung eines Mitarbeiters am Coronavirus hat der Mitarbeiter gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – wie bei anderen Gründen einer Arbeitsunfähigkeit auch – eine gesicherte Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind diese Fristen auch länger. Freie Mitarbeiter haben diesen Anspruch dagegen wegen des Fehlens der sogenannten „Arbeitnehmereigenschaft“ nicht.

2. Lohnfortzahlung bei einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach IfSG

Wird zugleich mit der Feststellung der Erkrankung am Coronavirus gegen den erkrankten Mitarbeiter nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet, gibt es Spezialregelungen.

Der Mitarbeiter, der als Ausscheider einer Infektion, als Ansteckungsverdächtiger, als Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG einem Verbot der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unterliegt, erhält vom Staat in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG.

Aufgabe des Arbeitgebers ist es dabei, für den Staat in Vorleistung zu gehen, nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber dann auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet. Die Erstattung erfolgt aber nur auf Antrag des Arbeitgebers. 

Ist der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht nicht in Vorleistung getreten, kann auch der Mitarbeiter diesen Antrag stellen (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

3. Lohnfortzahlung bei Verdacht auf eine Erkrankung mit Corona

Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus, gibt es auch hier die Möglichkeit, ein berufliches Beschäftigungsverbot anzuordnen. Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Mitarbeiter oder behördlich definierte Gruppen beziehen. Auch in diesem Fall gibt es (nur) einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.

Für die Arbeitsverhinderung ist dann nicht die vermutete Krankheit ursächlich, sondern das Beschäftigungsverbot. Damit entfällt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Zu erwarten ist, dass sogar nicht einmal eine Krankheit vorliegt, da nur ein Verdachtsfall besteht.

4. Lohnfortzahlung bei Quarantäne aufgrund von Corona

Der viel zu hörende Fall der Quarantäne ist in § 30 IfSG geregelt. Wie bei den Verdachtsfällen auch, wird infolge der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden (müssen). Dann besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG gegen den Staat. Da bei einer Quarantäne noch keine Erkrankung am Coronavirus gegeben ist, ist der Arbeitgeber auch nicht zur Lohnfortzahlung nach Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet.

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