Cum-Ex | Strafbarkeit | BGH-Urteil | Strafverteidiger erklärt

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Strafverteidiger Kian Fathieh und Dr. Burkhard Opitz-Bonse

Strafurteil wegen Cum-Ex-Geschäften

Bereits am 18. März 2020 hatte das Landgericht Bonn einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Investmentbanker umfangreiche Cum-Ex-Geschäfte getätigt hatten. Der Hauptangeklagte hatte als Gründer eines Hedgefonds, unterstützt von einem Mitangeklagten, Leerverkaufsgeschäften getätigt, die vom Bankhaus Warburg ausgeführt wurden. So konnten sowohl der ursprüngliche Eigentümer der Aktie, also auch der Leerkäufer nach dem Zeitpunkt der Dividendenzahlung eine Kapitalertragssteuerbescheinigung erhalten. Sodann konnten sich der ursprüngliche Eigentümer und der Leerkäufer die Kapitalertragssteuer erstatten lassen, obwohl sie nur ein einziges Mal abgeführt worden war.

Die Entscheidung des Landgerichts Bonn

Der Hauptangeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe in mehreren Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Darüber hinaus hatte das Landgericht die Einziehung der Taterträge verordnet. Hierbei wurden bei dem Hauptangeklagten Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro, sowie bei dem Bankhaus als der Einziehungsbeteiligten Taterträge in Höhe von etwa 176 Millionen Euro eingezogen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wurde Revision eingelegt, die der BGH allerdings verworfen hat. Einzig der Schuldspruch im Hinblick auf den Mitangeklagten wurde zu einer einheitlichen Beihilfe geändert wurden, die verhängte Strafe blieb hiervon jedoch unberührt.

Straftatbestand der Steuerhinterziehung

Nach Ansicht des BGH erfüllt die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden generell den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass einzig die tatsächlich gezahlte Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung bei den Finanzbehörden angemeldet werden dürfe. Dies wiederum hätte sich schon bei Begehung der Taten aus dem Gesetz und den einschlägigen Vorschriften ergeben. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt lasse sich auch nicht an einer vorsätzlichen Begehung zweifeln. Schließlich hätten sämtliche Beteiligte um den Stichtag der Dividendenausschüttung herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung der tatsächlich nicht abgeführten Kapitalertragsteuer hingewirkt. Letztlich sei auch eine Verjährung angesichts des am 21. Dezember 2020 neu eingeführten § 73e Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen.

Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus (Stand: 15.09.2021), es ist daher noch nicht klar, in wie weit im Hinblick auf die Urteilsfindung verschiedene Aspekte berücksichtigt worden sind. Wir informieren Sie auf unserer Homepage zeitnah über die schriftliche Urteilsbegründung, sobald diese veröffentlicht worden ist.

Ein auch für andere Cum-Ex-Fälle sehr wichtiges Urteil

Vor den Urteilen des Landgerichts Bonn und des BGH war umstritten, ob Cum-Ex-Geschäfte generell strafbar sind oder lediglich ein Steuerschlupfloch ausgenutzt wurde. Durch das Urteil des BGH steht nun endgültig fest: Cum-Ex-Geschäfte sind grundsätzlich strafbar.

Nicht in jedem Cum-Ex-Strafverfahren zwangläufig eine Verurteilung

Dies heißt jedoch nicht, dass es in jedem Cum-Ex-Verfahren zwangsläufig zu einer Verurteilung kommen muss. Im Strafrecht müssen stets die Tatbestandsvoraussetzungen und allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen vorliegen, damit es zu einer Verurteilung kommen kann. Dies ist jeweils für den Einzelfall zu bewerten. Insbesondere Irrtümer können bei Cum-Ex-Geschäften im Einzelfall unter Umständen zu einem Ausschluss der Strafbarkeit führen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage

Vermehrt Anklagen wegen Cum-Ex-Geschäften zu erwarten

In ganz Deutschland laufen bei Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren zu Cum-Ex-Fällen; es ist zu erwarten, da die generelle Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften nunmehr feststeht, weitere Fälle zur Anklage gebracht werden. Im Jahr 2021 liefen bereits unter anderem bei den Staatsanwaltschaften Köln, Frankfurt, München und Stuttgart Ermittlungsverfahren. Bereits jetzt (Stand: 15.09.2021) sind an mehreren Gerichten bundesweit Cum-Ex-Verfahren anhängig. Anklagen gab es unter anderem an den Landgerichten Frankfurt, Bonn und Wiesbaden. Auch auf die Entscheidungen der Landgerichte wird das Urteil des BGH in vielen Fällen zukünftig Auswirkungen haben.

Strafverteidigung bundesweit in Cum-Ex-Fällen

Wem ein Cum-Ex-Geschäft vorgeworfen wird, sollte sich bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens anwaltlich beraten lassen. Ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sollte keinesfalls eine Aussage gemacht werden. Die Frage, ob eine Aussage getätigt oder verweigert wird, kann eine wichtige Weichenstellung für das spätere Verfahren sein und sollte daher unbedingt mit einem erfahrenen Strafverteidiger abgesprochen werden. Dieser kann nach Akteneinsicht eine Empfehlung für den Einzelfall aussprechen.

Für eine anwaltliche Strafverteidigung aufgrund von Cum-Ex-Geschäften stehen Ihnen beide Anwälte der Kanzlei Fathieh bundesweit gerne zur Verfügung. Gemeinsam wird nach Mandatsübertragung eine Verteidigungsstrategie entworfen. Im Rahmen des ersten Gesprächs werden Sie auch über die Kosten in Ihrem konkreten Fall aufgeklärt. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

Auf den folgenden Seiten der Kanzlei Fathieh finden Sie Informationen zu der Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften, zum Steuerstrafverfahren und zur Strafverteidigung von Cum-Ex-Geschäften und zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2021 im Hinblick auf die Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften weitergehende Informationen.

https://www.kanzlei-fathieh.de/cum-ex-strafbarkeit.html

https://www.kanzlei-fathieh.de/cum-ex-strafverfahren.html

https://www.kanzlei-fathieh.de/cum-ex-urteil-bgh.html

Zum Steuerstrafverfahren generell und zur diesbezüglichen Strafverteidigung finden Sie nachstehende Links zu Unterseiten der Kanzlei Fathieh:

https://www.kanzlei-fathieh.de/Steuerstrafrecht-und-Steuerstrafverteidigung.html

https://www.heidelberg-strafrecht.de/Strafverteidigung-Tatvorwurf-Steuerhinterziehung.html

Anwälte Dr. Opitz-Bonse und Kian Fathieh
Rechtsanwälte Dr. Opitz-Bonse und Kian Fathieh
Foto(s): Kanzlei Fathieh

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