Strafbefehl – Einspruch - Frist verpasst? Was nun?

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Strafbefehl

Mittels Strafbefehls (§ 407 StPO) werden Vergehen in verkürzter Form strafrechtlich verfolgt. Vergehen sind Straftaten, die nach dem StGB mit Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Beim Strafbefehl entfällt die mündliche Verhandlung, ausreichend für den Erlass ist schon ein hinreichender Tatverdacht. Auch nach Erhalt eines Strafbefehls bleibt aber die Einstellung des Strafverfahrens unter Auflage (§ 153a StPO) möglich. Weil ein rechtskräftiger Strafbefehl dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 410 II StPO) hat, kann so verhindert werden, dass der Beschuldigten ins Bundeszentralregister eingetragen wird und je nach Anzahl der verhängten Tagessätze bzw. der Höhe der Geldstrafe als vorbestraft gilt. 

Näheres zum Strafbefehl erfahren Sie hier.

Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden (§ 410 I StPO). Dies hat auf dem Postweg oder per Fax, nicht übers Telefon oder per E-Mail zu erfolgen.

Ein solcher Einspruch ist gegen den Strafbefehl insgesamt sinnvoll, wenn ein Freispruch vor Gericht wahrscheinlich wäre. Wird die Tat eingestanden, blieben bei Erlass des Strafbefehls jedoch mildernde Umstände außer Betracht, so kann auf diese Weise auch isoliert gegen die Höhe der Strafe vorgegangen werden.

Berechnung der Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Die Fristberechnung ist nicht schwer. Die Frist läuft zwei Wochen am gleichen Wochentag ab an dem der Strafbefehl zugestellt wurde,  Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet die Frist ausnahmsweise mit Ablauf des nächsten Werktages.

Fristauslösend  ist die Zustellung des Strafbefehls, wobei es nicht auf die tatsächliche Kenntnis (also das Öffnen und Lesen des Briefes), sondern auf die Möglichkeit zu Kenntnisnahme durch eine Empfangsvorrichtung (also Einwurf in den Briefkasten) ankommt. Der Strafbefehl wird in aller Regel in einem gelben Umschlag versendet, auf dem außen in einem Rechteck das Zustellungsdatum vermerkt wird.

Beispiel:

Zustellung des Strafbefehls am Montag – Fristbeginn für Einspruch am Dienstag um 0:00 Uhr – Fristende am übernächsten Montag um 24:00 Uhr – Handelt es sich bei diesem Tag um den gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag, so endet die Frist erst am Dienstag um 24:00 Uhr.

Frist verpasst? Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Wird kein fristgerechter Einspruch eingelegt, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. Hat der Betroffene die Fristversäumnis nicht verschuldet, so kommt ausnahmsweise eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 44 StPO) in Betracht. Die Einspruchsfrist beginnt dadurch erneut zu laufen. Ein solcher Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und ausführlich begründet werden (§ 45 StPO).

Erfasst sind Fälle, in denen der Betroffene keine Möglichkeit zu Kenntnisnahme hatte. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Einspruch die erste und einzige Gelegenheit des Beschuldigten ist, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und dieser nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnet, weil er regelmäßig keine Kenntnis von dem Strafverfahren hat.

Soweit kausal für das Fristversäumnis sind typische Fallgruppen:

  • Zustellungsfehler, bspw. die Sendung an eine falsche Adresse. (Hinweis: Es besteht eine Verpflichtung zur Meldung einer neuen Adresse nach einem Umzug. Zugangsvereitelungen gehen regelmäßig zulasten des Adressaten.)
  • unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung
  • Naturereignisse
  • plötzliche Erkrankungen
  • berufs-/urlaubsbedingte längere Abwesenheit

Rechtsberatung sollte nach Erhalt eines Strafbefehls immer erfolgen

Im Rahmen der anwaltlichen Rechtsberatung werden das weitere Vorgehen und insbesondere die Erfolgsaussichten eines Einspruchs besprochen. Bei unverschuldeter Fristversäumnis erhalten Sie Unterstützung hinsichtlich eines Antrags auf Wiedereinsetzung in dem vorherigen Stand. Sie sollten hierbei wegen des erhöhten Begründungsaufwandes sowie der kurzen Wochenfrist keine Zeit verlieren. Den Strafbefehl samt Briefumschlag sollten sie unbedingt aufheben und zur anwaltlichem Erstberatung mitbringen.

Es gib eine spezielle Kanzleiunterseite zum Thema: Strafbefehl Frist versäumt? Was nun?

Es gibt ein Video der Kanzlei zum Thema ob eine Rechtsberatung nach Erhalt eines Strafbefehls erforderlich ist:

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Strafverteidiger Kian Fathieh aus Heidelberg
Foto(s): Kanzlei Fathieh

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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