Cum-Ex-Urteil auf Schadensersatz wegen Verlusten aus Sheridan-Fonds

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Das Landgericht Ulm hat die Schweizer Bank J. Safra Sarasin durch Urteil vom 22. Mai 2017, 4 O 66/33, zur Schadensersatzleistung in Millionenhöhe verurteilt. Soweit bekannt, ist das Urteil bislang nicht rechtskräftig.

Hintergrund sind die zuletzt mehrfach in der Presse beleuchteten Cum-Ex-Geschäfte von Banken, durch die der Fiskus mutmaßlich um einen zweistelligen Milliardenbetrag geschädigt wurde. Die Akteure haben dabei zahlreiche Aktientransaktionen rund um den jeweiligen Stichtag für die Dividendenzahlungen vorgenommen. Dabei wurde – jahrelang erfolgreich – darauf abgezielt, die Erstattung von Kapitalertragsteuern wiederholt zu erlangen, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Im Jahr 2012 wurden die Geschäfte von den deutschen Finanzbehörden untersagt.

Zu den Akteuren gehörte auch ein Fonds der Luxemburger Gesellschaft Sheridan. Dieser Fonds hatte sich auf ein Geschäftsmodell spezialisiert, das von dem sogenannten Dividendenstripping profitierte. Nachdem durch die deutschen Behörden die Grundlage des Geschäftsmodells entzogen wurde, machte der Fonds Verluste – er wurde schließlich liquidiert. Die Vorgänge um die Cum-Ex-Geschäfte sind auch Gegenstand der parlamentarischen Erörterung im Bundestag. In diesem Zusammenhang wurden sowohl der BaFin als auch der Finanzverwaltung gegenüber schwere Vorwürfe erhoben, weil die fragwürdigen Transaktionen zulasten des Steuerzahlers über viele Jahre hin geduldet worden waren.

Vor dem Landgericht Ulm hatte der Gründer des Drogerieunternehmens Müller geklagt, welcher nach dem Vortrag seiner Anwälte von der Bank bei der Kapitalanlage beraten und dabei nicht über das umstrittene Geschäftsmodell des Fonds informiert worden war. Er zeichnete 50.000 Anteile zu insgesamt 50 Millionen Euro, wobei die Hälfte des Investitionsbetrags von der Bank als Kredit gewährt worden war.

Das Landgericht Ulm hat nun durch das Urteil vom 22. Mai 2017 die Sarasin Bank zur Schadensersatzleistung von 45 Millionen Euro verurteilt.

Kapitalanlagen, die von Cum-Ex-Geschäften profitierten, wurden zahlreichen Privatinvestoren angeboten, die damit im Ergebnis teils große Verluste machten. So gehören nach Presseberichten neben dem Drogerieunternehmer Müller auch Prominente wie Carsten Maschmeyer, Mirko Slomka und der Fleischfabrikant Tönnis zu den betroffenen Anlegern.

Die Vermittlung derartiger Anlagen wird die Gerichte weiterhin beschäftigen. Während das Schweizer Bundesgericht 2016 die Klage eines portugiesischen Investors gegen Sarasin mit der Begründung abgewiesen hat, dieser habe das Risiko erkennen können, hat das Landgericht München Anfang 2017 in dem Klageverfahren eines Münchener Unternehmers die vergleichsweise Zahlung eines Millionenbetrags vorgeschlagen.

Nach einer ersten Analyse von Rechtsanwalt Dethloff dürfte damit das gerichtliche Vorgehen in Deutschland erfolgversprechender als am Standort der Bank Sarasin in der Schweiz sein. 

In dem Verfahren vor dem Landgericht Ulm hat sich demnach der vorgelagerte Streit für den Anleger gelohnt, der um die Frage geführt wurde, ob das Gericht in Deutschland zuständig ist. Dies wurde letztlich von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom 27. April 2015, 5 U 120/14, bejaht. Die hiergegen von der Bank eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof zum Az. XI ZR 233/15 hatte keinen Erfolg.

Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart ist ein Privatanleger auch dann als Verbraucher im Sinne der Art. 15, 16 LugÜ anzusehen, wenn ein Millionenbetrag investiert wird, welcher der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Bei Verbrauchergeschäften ist in solchen Fällen das Gericht am Wohnort des Betroffenen zuständig.

Neben der Bank Sarasin waren zahlreiche weitere – teils auch deutsche Banken – in die Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäfte verwickelt. Soweit bei der Vermittlung von derartigen Beteiligungen und Aktiengeschäften nicht über die speziellen Risiken informiert wurde, können die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

Betroffene Anleger, welche nicht über die Risiken und die Fragwürdigkeit des Geschäftsmodells aufgeklärt wurden, sollten daher ihre Ansprüche zeitnah von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff verfügt über eine langjährige Expertise bei der Beratung von Privatanlegern. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist er sowohl mit Fondsbeteiligungen als auch mit komplizierten Finanzprodukten, wie Swap-Verträgen, Faktorzertifikaten und anderen Derivaten, vertraut. Seit mehr als zehn Jahren setzt er die Ansprüche von Anlegern in außergerichtlichen Verhandlungen und vor Gericht erfolgreich durch. 



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