Darf der Arbeitgeber mir vorschreiben, wohin ich in den Urlaub fahre?

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Wir hatten es vor kurzem in unserer anwaltlichen Beratung mit folgendem Sachverhalt zu tun: ein Arbeitnehmer plant seinen Urlaub – nachdem nunmehr die Corona Einschränkungen gelockert und Urlaubsreisen wieder möglich sind. Der Arbeitnehmer möchte aber gerne in ein Land reisen, für das es bislang noch immer eine Reisewarnung gibt und er damit rechnen muss, dass er nach Rückkehr in Quarantäne muss. Sein Arbeitgeber hat ihn nun gebeten, dass der Arbeitnehmer sich doch besser ein anderes Urlaubsziel aussuchen soll.

Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Urlaubsort vorschreiben? 

Grundsätzlich liegen die Ausgestaltung des Urlaubs und die Wahl des Urlaubsortes alleine in der Privatsphäre des Arbeitnehmers.

Aber: Infektionsschutz

Aber wie immer in Zeiten von Corona ist der Infektionsschutz entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf sein volles Gehalt als Entschädigung, wenn eine Quarantäne angeordnet wird. Der Entschädigungsanspruch erfolgt gegenüber der Behörde, die die Quarantäne anordnet. § 56 IfSG schreibt aber sehr kryptisch folgendes:

Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Dieser Passus muss so verstanden werden, dass jemand, der selbstverschuldet durch sein Verhalten die Anordnung der Quarantäne auslöst, einen möglichen Entschädigungsanspruch verliert. Das ist vom Rechtsgedanken her vergleichbar mit § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, bei der auch bei einer Erkrankung, die aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers entstanden ist, kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Selbstverschuldete Quarantäne führt zum Verlust des Entschädigungsanspruchs

Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer, der sehenden Auges bewusst eine Urlaubsreise antritt, wissend, dass er im Anschluss eine Quarantänemaßnahme zu erwarten hat mit seinem Anspruch auf Lohnzahlung (bzw. dessen Entschädigungsanspruch) spielt.

Achtung: Vor Urlaubsantritt Reisewarnungen prüfen

In der Beratung kann nur dringend geraten werden, diese Fragen vor Urlaubsantritt genau zu prüfen. Andernfalls könnte das bedeuten, dass zum teuren Urlaub auch noch das fehlende Gehalt für den Zeitraum der Quarantäne kommt.

Wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht in Zeiten von Corona haben, dann melden Sie sich oder nutzen Sie eines unserer Rechtsprodukte.


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