Zurück zur Stechuhr - Änderungen bei der Arbeitszeiterfassung

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Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Arbeitgeber zukünftig die gesamte Arbeitszeit elektronisch erfassen soll. Ist das eine Rückkehr zur Stechuhr – oder etwa nicht?  

Nach Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG - 1 ABR 22/21) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Rs. 55/18) sah sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gezwungen einen neuen Entwurf zur Änderung des Gesetzes des Arbeitszeitgesetzes zu entwerfen.  

Aktuell befindet sich die Änderung des Arbeitszeitgesetzes noch im Gesetzgebungsverfahren. Mit einer Verabschiedung und Verkündung ist bald zu rechnen.


Worum geht es in den Urteilen?

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 besteht lediglich die Pflicht zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit für Arbeitgeber.  

Dem vorausgegangen war die EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung vom 14.5.2019. Hiernach sind die Mitgliedsstaaten verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen. Bei diesem soll die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden. Das Urteil soll für mehr Arbeitsschutz sorgen und ausufernde Arbeitszeiten eindämmen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für Deutschland so bestätigt.


Inhalt des Gesetzesentwurfs  

Der Hauptbestandteil der Änderung des Arbeitszeitgesetzes besteht in der elektronische Erfassung der Arbeitszeit. Die Arbeitgeber sollen verpflichtet werden Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber ein Verzeichnis über alle Arbeitnehmer, welche einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt haben, anlegen. Der Arbeitgeber kann trotzdem weiterhin auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten, indem er die Aufzeichnung der Arbeitsstunden dem Arbeitnehmer überlässt. Grundlage hierfür ist die Vertrauensarbeitszeit. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass die Vorgaben des Arbeitsschutzes hinsichtlich der Ruhezeiten und der Höchstarbeitszeit eingehalten werden.


Bedeutung der Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Die Arbeitnehmer haben ein Recht darauf haben, die aufgezeichnete Arbeitszeit einzusehen oder eine Kopie der Aufzeichnungen zu verlangen. Eine Arbeitszeit auf Vertrauensbasis ist ausdrücklich auch in dem Entwurf wieder vorgesehen. Somit sollten Sie sich nicht in die Irre führen lassen! Die Sicherheit der personenbezogenen Daten ist ebenso sichergestellt. Die Daten dürfen nur legitime Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Für die Dauer der Aufbewahrung gibt es hingegen Fristen und der Zugriff ist beschränkt.  

Arbeitgeber müssen hingegen beachten, dass Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern von der elektronische Erfassung der Arbeitszeiten ausgenommen sind. Auch sieht das Gesetz vor, dass durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Aufzeichnung abweichend auch in nichtelektronischer Form erfolgen kann oder anstatt am selben Tag der Arbeitsleistung bis zu sieben Tage später noch erfolgen kann.  Der Arbeitgeber hat einen Spielraum bei der Form der Arbeitszeiterfassung, bei deren Ausgestaltung die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer*innen und die Eigenheiten des Unternehmens zu berücksichtigen sind. 


Fazit 

In vielen Berufen kommen Beschäftigte früher und gehen später, um bei der viel zu dünnen Personaldecke ihre Arbeit überhaupt bewältigen können. Auch aus einigen Minuten können am Ende der Woche schnell zwei bisher nicht erfasste Überstunden, und eben Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz werden. Überstunden werden in vielen Betrieben weder bezahlt noch in Freizeit vergütet. Die realen Arbeitszeiten sind heute bereits höher als die tariflich vereinbarten. Für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes ist die Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit unverzichtbar.  


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