Darf trotz Rechtsänderung weiter abmahnen: Abmahnung vom Verband Bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung des Verbandes Bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen umfangreichen Privatverkauf von Fahrzeugen zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In der Abmahnung wird gerügt, dass auf der Plattform mobile.de umfangreich Fahrzeuge angeboten werden. Es wird ausgeführt, dass angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit unter einer bestimmten Telefonnummer im Angebot angeboten wurden, das Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters entspricht, der im Regelfall nicht mehr als 1-2 Fahrzeuge im Jahr veräußert.

Es wird dann eine weitreichende Unterlassungserklärung gefordert.

Trotz Rechtsänderung: Verband Bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. darf weiter abmahnen

Seit dem 01.12.2021 gilt, dass Verbände, wie der Verband Bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. nur noch aktivlegitimiert sind, d.h. abmahnen dürfen, wenn sie in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Durch diese gesetzliche Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass sogenannte Abmahnvereine rechtsmissbräuchlich und massenhaft abmahnen. Der Verband Bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. ist jedenfalls in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden und daher auch weiterhin abmahnen.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.

Meine Einschätzung: 

Es sollte zunächst geprüft werden, ob tatsächlich so umfangreich Fahrzeuge im Internet angeboten wurden, dass im Rechtssinne ein gewerbliches Handeln vorliegt. Regelmäßig unterschätzt wird die Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung. Es muss zudem gewährleistet sein, für den Fall, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, dass keine Fahrzeuge mehr angeboten werden. Hierbei wird häufig übersehen, dass z.B. beim Einstellen von Fahrzeugen bei eBay – Kleinanzeigen die Fahrzeuganzeigen auch bei mobile.de veröffentlicht werden. Die geforderte Unterlassungserklärung ist nach unserer Einschätzung jedenfalls zu weitreichend und sollte modifiziert werden.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen fast 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Bayrischer Kfz-Innung für fairen Wettbewerb e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema